NRW plant neues Polizeigesetz – Nächster Stopp Überwachungsstaat

NRW-Innenminister Herbert Reul kündigte am 16. Februar das „Sicherheitspaket I“ an. Das Gesetz ist ein Sammelsurium an Überwachungsgesetzen und grundrechtswidrigen Eingriffen in die Bürgerrechte. Offiziell soll das Gesetz terroristische Anschläge „insbesondere durch islamistische Täter“ verhindern. Um die massiven Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen, wird ein massives Bedrohungsszenario entworfen. Als Vorbild für die Null-Toleranz-Strategie wird dabei Bayern und Baden-Württemberg genommen.

Befugnisse der Sicherheitsbehörden werden seit Jahren ausgebaut

Seit den Terroranschlag auf das World Trade Center am 11. September 2001 wurde ein Anti-Terrorgesetz nach dem anderen beschlossen und Bürgerrechte immer weiter eingeschränkt, ohne das ersichtlich ist, ob damit wirklich der Schutz vor Terrorismus verbessert werden konnte. So wurde 2004 ein gemeinsames Terrorabwehrzentrum gegründet, wo rund 40 deutsche Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten. Zwei Jahre später erleichterte die Antiterrordatei den Austausch von Daten zwischen Polizei und Geheimdiensten. 2008 erhielt das Bundeskriminalamt erstmals Befugnisse zur Gefahrenabwehr im Bereich des internationalen Terrorismus.

Im selben Jahr wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Wer wen wann anrief oder eine E-Mail schrieb, wussten die Behörden. Im März 2009 wurde die Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber änderte einige Details, so dass die Vorratsspeicherung mit kleinen Änderungen weiterhin existiert. Auch wurde 2009 die Strafbarkeit von Besuchen im Terrorcamps eingeführt. 2017 wurde der Zehn-Punkte-Plan gegen Terrorismus beschlossen. Er beinhaltet beispielsweise die Anwendung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mittels Fußfessel. Auch sollen nicht verurteilte, aber von Behörden als „Gefährder“ eingestufte Personen überwacht und dann abgeschoben werden.

Was NRW vorhat…

Offenbar reicht all dies NRW-Innenminister Reul immer noch nicht, deshalb sollen nun auch Verschärfungen im NRW-Polizeigesetz vorgenommen werden. Doch was soll im nordrhein-westfälischen Polizeirecht genau geändert werden und was ist daran zu kritisieren?

I. Quellen-TKÜ: Verfassungswidrig

Die Quellen–Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ist im Bereich der Strafverfolgung und damit auf Bundesebene Mitte 2017 eingeführt worden (§ 100 a I der Strafprozessordnung). Mit der Quellen-TKÜ werden Daten schon im Rechner des Absenders abgegriffen, noch ehe sie für den Transport verschlüsselt werden. Durch die Online-Durchsuchung kann unbemerkt ein PC oder Mobiltelefon durchsucht werden („Bundestrojaner“). Zuvor muss eine richterliche Anordnung ergehen.

Zahlreiche Sachverständige der Bundestags-Anhörung am 31.05.2017 (z.B. Buermeyer, Sinn und Neumann) als auch zahlreiche Stellungnahmen wie die des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins (Nr. 44/2017) kritisierten das Gesetz scharf, weil es einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt. Insbesondere wird das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis verletzt, so dass einiges für die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes spricht.

Nun soll die Möglichkeit der Datenerhebung durch die Telekommunikationsüberwachung auch im Gefahrenabwehrrecht, also im NRW-Polizeigesetz, festgeschrieben werden. Der Anwendungsbereich des geplanten § 20c Absatz 4 Polizeigesetz des Landes NRW (PolG NRW) ist nahezu uferlos: Denn es braucht nicht den Verdacht einer Straftat (wie bei der Bundes-TKÜ) für die Anordnung der Maßnahme. Vielmehr reicht bereits eine „Gefahrenprognose“. Es wird nicht mal die konkrete Gefahr, also eine Sachlage die bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Rechtsgutsverletzung führen wird, als Voraussetzung festgeschrieben. Was die Landesregierung NRW hier plant ist ein Super-Überwachungsgesetz, dass man nahezu immer anwenden kann und mit dem dann Informationen von Rechnern, Laptops, Smartphones abgeräumt werden können. Mit dem Grundgesetz dürfte das unvereinbar sein.

II. Präventivgewahrsam: Menschenrechtsverstoß

Bisher muss laut 38 Absatz 1 Nr. 3 PolG NRW eine Person, die durch die Polizei in Gewahrsam genommen worden ist, spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen freigelassen werden. Auch ein Richter kann aus Gründen der Gefahrenabwehr keine längere Freiheitsentziehung anordnen, vielmehr muss ein Strafverfolgungsgrund vorliegen. Mit der geplanten Änderung kann nun eine Person für bis zu sieben Tage in Gewahrsam genommen werden – ohne eine Anklage.

Zwar muss nach zwölf Stunden eine richterliche Überprüfung durchgeführt werden, dennoch ist die längere Freiheitsentziehung verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der deutschen Grundrechtsdogmatik darf zwar in die „Freiheit der Person“ (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) eingegriffen werden. Der Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Allgemein ist der Präventivgewahrsam, also der Gewahrsam, der nicht aufgrund einer möglichen Straftat stattfindet, dann verhältnismäßig, wenn durch die Freiheitsentziehung die Person an der Begehung von Straftaten gehindert werden soll. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) setzt strengere Maßstäbe bei der Präventivhaft. Die Freiheitsentziehung im Rahmen der Präventivhaft ist dann gerechtfertigt, wenn die Festnahme in einem Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht. So lässt sich eine Präventivhaft demnach nur auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c EMRK stützen, wenn der Betroffene sich bereits strafbar gemacht hat und in der Folge davon an der Begehung weiterer Straftaten gehindert werden soll.

Genau dies trifft auf den Regelfall der polizeilichen Präventivhaft nach deutschem Verständnis gerade nicht zu, weil durch sie schon die Begehung von Straftaten verhindert werden soll. Die Europäische Menschenrechtskonvention muss in der Auslegung jeglicher Gesetze (auch Grundrechte) berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen ist die geplante Änderung des Polizeirechts in NRW ein Verstoß gegen die Menschenrechte.

III. Fußfessel: Massiver Grundrechtseingriff

Durch die Neuregelung des § 34c PolG NRW wird die Polizei ermächtigt, den Aufenthaltsort einzelner Personen mittels Fußfesseln zu überwachen. Dabei geht es nicht um verurteilte Personen, sondern um Personen, die von Sicherheitsbehörden als „Gefährder“ eingestuft sind. Diese ist ein sehr starker Eingriff in die höchstpersönliche Lebensgestaltung der Personen, denn eine Straftat liegt ja noch gar nicht vor! Ob tatsächlich ein Fußfessel „Gefährder“ von Anschlägen abhalten wird, ist im Übrigen nicht erwiesen.

IV. Ausweitung der Videobeobachtung und Speicherfristen: Verfassungsrechtlich fragwürdig

Durch die Änderung des § 15a PolG NRW sollen Videoüberwachung und Speicherfreisten ausgeweitet werden. Bisher konnten in NRW Plätze via Video überwacht werden, an denen tatsächlich häufig Straftaten begangen wurden (z. B.: Bahnhofsvorplatz Köln, Altstadt Düsseldorf).

Durch dieÄnderung sollen nun angrenzende Orte überwacht werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht stellte hierzu fest: „Die Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht potenzieller Besucher des Platzes in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung in die Informationserhebung kann selbst dann nicht generell ausgegangen werden, wenn die Betroffenen auf Grund einer entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie gefilmt werden“ (BVerfGE vom 23. 2. 2007 – 1 BvR 2368/0, NVwZ 2007, 688 f.). So bleibt die Ausweitung an angrenzende Orte verfassungsrechtlich schwer zu vertreten.

V. Schleierfahndung: Verstoß gegen Europarecht

Mit den Begriffen Schleierfahndung bzw. strategische Fahndung werden verdachts- und ereignisunabhängige polizeiliche Kontrollmaßnahmen bezeichnet. Nun sollen mit § 12 a PolG NRW solche Fahndungen ermöglicht werden. In der Begründung heißt es, NRW sei aufgrund der geografischen Lage zu einem „belasteten Transitland“ geworden. Als Folge sei nun wichtig, dass „Verkehrswege intensiver in die polizeiliche Kontrolltätigkeit einzubeziehen“.

Das heißt, durch die Schleierfahndung sollen mehr Kontrollen an den Grenzen zu den Niederlanden und Belgien durchgeführt werden. Dies ist aus mehreren (rechtlichen) Gründen bedenklich. Zum einen werden durch die Schleierfahndung die Grenzkontrollen, was eigentlich eine bundespolizeiliche Aufgabe ist, auf die Landespolizei übertragen. Darüber hinaus verstärkt diese Norm, dass „ausländisch“ aussehende Personen (Racial Profiling) vermehrt kontrolliert werden. Dies verstößt gegen Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes. Laut dem Europäische Gerichtshof stellt die Schleierfahndung zudem einen Verstoß gegen den Schengener Grenzkodex dar, weil dadurch Grenzkontrollen faktisch wieder eingeführt werden können.

Zusammenfassung

Das geplante Polizeigesetz in NRW ist ein weiterer Schritt in den ausufernden Sicherheitsstaat. Freiheitsrechte kommen wieder mal unter die Räder. Aus linker Sicht sind die Verschärfungen im NRW-Polizeirecht selbstverständlich abzulehnen. Der Kampf gegen diese Verschärfungen ist Teil des Kampfes gegen den zunehmenden Überwachungsstaat.

Dieser Beitrag erschien zuerst am 16. März 2018 auf movassat.de

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3 Antworten

  1. Sehr geehrter Herr Movassat,
    in der Westdeutschen aber auch in anderen Zeitungen gab es vor zwei Monaten Berichte über das Gesetz in NRW und seine Auswirkung. Ihr Bericht hier auf Freiheitsliebe hinkt also hinterher. Vielleicht sollten Sie und Ihre werten Kollegen aus Bundestag und Landtagen endlich mal den Hintern hochkriegen. Das heisst endlich Demonstrationen mitorganisieren und versuchen auf dem rechtlichen Weg mit allen Mitteln gegen das Gesetz vor zu gehen. Das wäre besser anstatt hier zu palavern und wieder zu käuen, was schon ausreichend bekannt ist. Davon merke ich aber nichts. Ich merke auch vom Engagement der LINKEN immer weniger, es kommt nicht mehr viel ausser Imagepflege und vielen Sprüchen. Aktualität und mehr tatkräftiges Engagement wären keine Schande angesichts der Politikergehälter

  2. Evtl ist es interessant zu erfahren, was Reul für seine Leibwächter und abschirmen von Menschen, den Steuerzahler kostet.

    Ein Haus, rund um die Uhr bewacht, oder zumindest durch Kameras überwacht…

    Er schirmt sich ab. Unsere Privatsphäre ist egal? Vielleicht sollte man mal bei ihm klingeln und einfach rein gehen 🙂

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