Das Verbot der Abtreibungsinformation: Ausgedacht von Nazis und verfassungswidrig

Derzeit ist § 219a StGB in aller Munde, nachdem die Ärztin Kristina Hänel vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt wurde. Ihr Vergehen: Sie hatte auf ihrer Homepage über das Thema Schwangerschaftsabbrüche informiert und darauf hingewiesen, dass diese auch in ihrer Praxis durchgeführt werden.

Es gibt gute politische Gründe, die Abschaffung des § 219a StGB zu fordern. Aber auch rechtshistorische und verfassungsrechtliche Gründe sprechen für die Aufhebung der Vorschrift.

219a StGB als Ausfluss der völkischen Gesinnung der NSDAP

Gerne vergessen wird in der Diskussion, wer sich § 219a StGB eigentlich ausgedacht hat. Denn dieser Paragraph wurde durch das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1933 S. 295) eingeführt. Erstmals wurden Vorbereitungshandlungen zu Zwecken der Abtreibung unter Strafe gestellt. § 219a StGB ist damit eine Norm, geschaffen von den Nationalsozialisten. Es war einer ihrer ersten Gesetzesvorhaben nach der Machtergreifung der NSDAP. Der Gedankengang der Nationalsozialisten wird umso klarer, wenn man sich die anderen Normen anschaut, die damals im Umfeld des § 219a StGB verabschiedet wurden. So befand sich im ehemaligen § 218 Abs. 3 S. 2 StGB eine Strafandrohung für denjenigen, der durch das Abtöten der Leibesfrucht, die „Lebenskraft des deutschen Volkes“ beeinträchtigen würde. Vor diesem Hintergrund wurde im damaligen § 219 StGB, bis zum Jahr 1947, gar das Inverkehrbringen von Mitteln zur Verhütung einer Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten unter Strafe gestellt. § 219a StGB stammt also nicht nur aus einem verbrecherischen Teil deutscher Geschichte, er ist vielmehr auch Ausfluss der rassistischen und völkischen Gesinnung der NSDAP.

Strafrechtliches Absurdistan

Der Zweck des § 219a StGB ist zu verhindern, dass die Durchführung sowohl legaler als auch illegaler Schwangerschaftsabbrüche verharmlost und zum Betätigungsfeld reißerischer Aktivitäten wird. Das ungeborene Leben soll laut dem Gesetzgeber geschützt werden, indem verhindert wird, dass Schwangerschaftsabbrüche in der Öffentlichkeit als „etwas normales“ dargestellt und kommerzialisiert werden.

Diese Begründung ist angreifbar. Denn wenn die „Kommerzialisierung“ der Haupttat, nämlich dass der Schwangerschaftsabbruch bezahlt werden muss, erlaubt ist, ja sogar absolute Normalität ist, dann können kommerziell orientierte öffentliche Hinweise darauf kein strafwürdiges Unrecht sein. Einfacher gesagt: Wenn es dem Arzt erlaubt ist, Geld für die Abtreibung zu nehmen, ist es absurd, zu verbieten, genau darüber zu informieren. Ebenfalls unverständlich ist, dass wenn Ärzte in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften Schwangerschaftsabbrüche anbieten und vornehmen, sie dies nicht auf ihrer Homepage nicht bekannt machen dürfen. Ein Verhalten wird also strafbar, weil man darauf hinweist, dass man ein legales Verhalten durchführt. Willkommen im strafrechtlichen Absurdistan. § 219a StGB greift in die Meinungs- und Berufsfreiheit des Arztes ein, ohne dass es dafür einen hinreichenden Grund gibt.

Niema Movassat ist Abgeordneter der Linken im deutschen Bundestag

Dass es möglicherweise aus Sicht einiger Menschen ein ethisches Dilemma ist, wenn Ärzte auf ihren Webseiten über Schwangerschaftsabbrüche informieren, mag sein, ist aber rechtspolitisch kein Grund für eine Strafbarkeit. Insbesondere wenn der angebotene Schwangerschaftsabbruch legal ist.

Darüber hinaus wird das Selbstbestimmungsrecht und das Recht der Patientinnen auf freie Arztwahl unzulässig eingeschränkt. Denn sie können sich nicht selbstständig und unabhängig informieren, welcher Arzt den Schwangerschaftsabbruch anbietet, sondern sind auf die Beratungsstellen angewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung, indem es um ein Unterlassungsanspruch eines Arztes, der Abtreibungen legal durchführte und von selbsternannten „Lebensschützern“ der rechtswidrigen Abtreibungen bezichtigt wurde, festgestellt: „Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können“ (BVerfG 24.5.2006 – 1 BvR 1060/02). Aus dem Urteil lässt sich ablesen, dass § 219a StGB verfassungswidrig ist. Explizit wurde es damals nur deshalb nicht festgestellt, da es „nur“ um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging.

Das Amtsgericht Gießen erachtete es nicht für notwendig, die Norm dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG) zur Überprüfung auf deren Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Bedenken der Norm, insbesondere auch des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2006, wäre aber genau dies sachgerecht gewesen.

Fazit

§ 219a StGB ist nicht nur aufgrund seiner braunen Entstehungsgeschichte, sondern auch wegen seiner Verfassungswidrigkeit abzulehnen. Hier sind Wertevorstellungen festgehalten, die Frauen entrechten und deshalb nicht haltbar sind. Auf parlamentarischer Ebene hat die Fraktion DIE LINKE einen Gesetzesentwurf zur Streichung des § 219a StGB vorgelegt (BT-Drs. 19/93). Auf rechtlicher Ebene bleibt das Verfahren gegen Kristina Hänel spannend: Die Verteidigerin der Ärztin kündigte bereits an, gegen das Urteil die höheren Instanzen anzurufen. Es bleibt zu hoffen, dass entweder am Ende das Bundesverfassungsgericht die Norm als verfassungswidrig kippt oder der Bundestag der Initiative der Linksfraktion folgt und § 219a StGB endlich abschafft.

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Eine Antwort

  1. Ich stimme absolut zu, dass die derzeitige Abtreibungsregelung in sich widersprüchlich ist. Doch der Verweis auf die NSDAP-Vergangenheit ist doch etwas zu platt. Unter Hitler wurden auch Autobahnen gebaut, und möglicherweise haben manche Linke oder Grüne daher einen besonderen Skeptizismus gegenüber jedem Auto. Aber logisch ist das nicht: Wir alle benutzen die Autobahnen, und sie dienten dem wirtschaftlichen Erfolg. Zudem wurden beim Nürnberger Tribunal NSDAP-Leute wegen Völkermord verurteilt, weil sie Abtreibung in Osteuropäischen Ländern legalisierten und teilweise erzwangen, um diese Völker zu dezimieren.
    Jedenfalls ist bis dato jede Abtreibung nach der Beratungsregelung illegal, und nur straffrei gestellt, weil man dachte, man könne durch eine Beratung mehr Abtreibungen verhindern als durch eine Strafandrohung. Das Werbungsverbot ist zumindest dazu stimmig.
    Wenn eine Frau Dr Hänel mit ihren illegalen Abtreibungen angeben möchte, und dabei den Gesetzgeber verhöhnt, muss sie eben zahlen.
    Informationen über Abtreibungen bekommt man im Internet in jeder Hinsicht und aus qualifiziertem Munde. Es ist nämlich keineswegs verboten, diese Dinge zu erklären: Nur wer kommerziellen Nutzen daraus zieht muss sich an das Werbeverbot halten.

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