Zwischen Staatsräson und Rechtsstaatlichkeit

Staatsräson ist eine politische Position und eine moralische Verpflichtung, nicht mehr und nicht weniger. Die Situation in Gaza entwickelt sich zu einer humanitären Katastrophe. Deutschland und die internationale Staatengemeinschaft müssen die Zivilist:innen schützen. Das ist keine progressive Ideologie, sondern Völkerrecht.

Am 7. Oktober drang die Hamas aus dem Gazastreifen in den Süden Israels ein und verübte dort ein Massaker an israelischen und ausländischen Zivilist:innen. Der Angriff kostete zahlreichen Menschen das Leben, andere wiederum wurden von der Hamas als Geiseln in den Gazastreifen verschleppt. Als Reaktion auf diese Geschehnisse begann das israelische Militär mit einer massiven Bombardierung des Gazastreifens. Dem Gegenschlag fielen laut Gesundheitsministerium in Gaza 8.796 Menschen zum Opfer, über 22.000 weitere wurden verletzt, darunter zahlreiche Kinder, Frauen und Geiseln der Hamas (Stand: 1.11.2023).

Staatsräson ist eine politische Position und eine moralische Verpflichtung, nicht mehr und nicht weniger

Deutschland hat die Angriffe der Hamas auf Israel auf das Schärfste verurteilt und sich als Teil seiner Staatsräson bedingungslos auf die Seite Israels gestellt. Darin hat Deutschland die Notwendigkeit einer Vergeltung und eines militärischen Siegs zum Ausdruck gebracht. Während eine solche Haltung auf den ersten Blick aus humanitärer und historischer Sicht als nachvollziehbar sowie vernünftig erscheint, weil Deutschland gegenüber den Juden und Jüdinnen weltweit zur moralischen und materiellen Wiedergutmachung verpflichtet ist, fällt bei einer näheren Betrachtung der Aussage auf, dass sich Deutschland seiner gerade aus dieser Verantwortung heraus erwachsenen Verpflichtung gegenüber dem Völker(straf-)recht entzieht.

Es war das Deutsche Reich, das mit der Shoah Millionen Menschen ihrer Sicherheit beraubte und ihre physische Existenz vernichtete. Staatsräson in diesem Zusammenhang bedeutet, sich entschieden gegen den Hass gegenüber Juden und Jüdinnen einzusetzen. Dieser Gedanke ist auch im Verfassungsrecht in Form des Schutzes der Menschenwürde in Art. 1 GG verankert und findet Ausdruck in §130 StGB, in der Einschränkung der Meinungsfreiheit in Bezug auf die Holocaustleugnung.

Staatsräson ist aber keine rechtliche Grundlage, etwa für eine unbedingte Beistandsverpflichtung Deutschlands für den Staat Israel, wenn es um dessen Sicherheit geht. Insoweit fehlt es nämlich an einer Rechtsgrundlage, die mit der bekannten Beistandsverpflichtung aus Art. 5 des NATO-Vertrags vergleichbar wäre. Ein solches Verständnis der Staatsräson hätte zur Folge, dass Grund- und Menschenrechte durch den bloßen Ausspruch von „Staatsräson” konterkariert würden und dieser untergeordnet werden müssten. Zudem würde dies dem demokratischen Gedanken der Mehrheitsentscheidung als Entscheidungsregel in einem demokratischen Gemeinwesen widersprechen.

Staatsräson ist also eine politische Position, die sich im Rahmen des geltenden Rechts bewegen muss und dieses weder einschränkt oder gar außer Kraft setzt. Es ist ein humanistisches Bekenntnis, das eine Kritik an der israelischen Politik erst möglich macht. Denn eine solche Kritik stellt das Existenzrecht Israels nicht infrage, sondern macht deutlich, dass ein Eintreten für einen Friedensprozess auch im Interesse von Israels Sicherheit und damit auch der, der dort lebenden Juden und Jüdinnen ist.

Dass es sich bei der Staatsräson lediglich um eine politische Ausrichtung handelt, zeigt auch die Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage von Rolf Mützenich, heute Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, nach einer Rede von Angela Merkel in der Knesset 2008. Staatssekretärin Emily Haber teilte zur Interpretation des Begriffs Staatsräson Folgendes mit: „(…) Es handelt sich dabei um eine politische Aussage, die aus der Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin entspringt. Die Rechte des Deutschen Bundestages sind hiervon unberührt. Auch bei Entscheidungen, die sich aus dieser Aussage ergeben, bleiben die Rechte des Deutschen Bundestages gewahrt.”

Die Forderung „Nie wieder^!” und das Bedürfnis, dieses Mal auf der „richtigen” Seite der Geschichte zu stehen, müssen über einfache Bekenntnisse hinausgehen. Es darf nicht bei der Schuldfrage stehen geblieben, sondern es muss über die Verantwortung für die Vergangenheit gesprochen werden. Und die fängt bei der Verpflichtung Deutschlands an, neben den völkerrechtswidrigen Handlungen der Hamas auch Israels Verstöße gegen das Völkerrecht zu benennen und entsprechend zu sanktionieren:

Von Rechtsbrüchen und Kriegsverbrechen

Im Völkerrecht gilt grundsätzlich das umfassende Verbot der Anwendung und Androhung militärischer Gewalt (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta). Flankiert wird das Gewaltverbot durch militärische Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates zur Bewahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Weitere Ausnahmen sind das Recht zur humanitären Intervention zur Rettung eigener oder bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zur Rettung fremder Staatsangehöriger sowie das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta).

Israel hat mit der Begründung der Inanspruchnahme seines Selbstverteidigungsrechts Gewalt angewendet. Dabei ist das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht Israels entgegen mancher Stimmen im politischen Diskurs keinesfalls ein naturgegebenes, in der deutschen Staatsräson enthaltenes Recht, sondern bedarf in jedem Einzelfall einer isolierten Begründung.

Bei Annahme eines Selbstverteidigungsrechts Israels in der aktuellen Auseinandersetzung müssen die Selbstverteidigungshandlungen den völkerrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Sie müssen einen legitimen Zweck verfolgen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein. In diesem Rahmen ist die Gegenwehr Israels nur als angemessen zu betrachten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zu den Auswirkungen der abzuwehrenden Gewalt steht und insbesondere den Vorgaben des humanitären Völkerrechts entspricht. Das bedeutet unter anderem, dass das israelische Militär Bunker oder Waffenlager der Hamas nur unter größtmöglicher Schonung der Zivilbevölkerung angreifen darf. Jeder Angriff bedarf einer Abwägung zwischen Kollateralschäden und der militärischen Notwendigkeit eines Angriffs. Dieser Grundsatz ist in Art. 48 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen von 1949 niedergelegt. Israel hat dieses Zusatzprotokoll zwar nie ratifiziert. Dennoch ist es als sogenanntes Völkergewohnheitsrecht bindend.

Die Berichte aus Gaza und den tatsächlichen Geschehnissen im Krisengebiet zeigen aber, dass der Einsatz Israels im Gazastreifen mittlerweile nicht mehr den Anforderungen an die Angemessenheit genügt, sodass sich dieser wegen der Unverhältnismäßigkeit nicht mehr im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts bewegt und deshalb als rechtswidrig einzustufen ist.

Aushungern und Einschluss der Zivilbevölkerung

Am Montag nach den Angriffen der Hamas und der ersten Bombardierungen durch das israelische Militär hat der israelische Verteidigungsminister Yoav Gallant angeordnet, den Gazastreifen vollständig abzuriegeln und die Einfuhr von Strom, Lebensmitteln, Wasser und Treibstoff sofort zu stoppen. Gallant formulierte sinngemäß, dass mit Vornahme dieser Kriegshandlungen bezweckt wird, Gaza vollständig zu besetzen. Von einem gezielten Angriff auf die Hamas war nicht die Rede.

Vielmehr bezeichnete er die Bevölkerung Gazas im Ganzen als „human animals“, als menschliche Tiere, und machte damit deutlich, dass nicht zwischen Zivilist:innen und Kombattanten unterschieden würde. Eine vollständige Abriegelung des Gazastreifens, welche die Lieferung von insbesondere Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung unmöglich macht, ist unter keinen Umständen verhältnismäßig und damit völkerrechtswidrig.

Der Freiheitsentzug und die vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwerer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sowie der Gesundheit stellen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach den Art. 7 Absatz 1e und 8 Absatz 2a des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs dar. Schließlich liegt im Einfuhrverbot von zentralen Versorgungsgütern eine Kollektivstrafe im Sinne des Art. 33 der Vierten Genfer Konvention vor. Israel verstößt demnach gegen humanitäres Völkerrecht. Einer humanitären Waffenruhe, die für die Lieferungen humanitärer Güter essenziell ist, hat die israelische Regierung bisher nicht zugestimmt.

Evakuierung binnen 24 Stunden

Am darauffolgenden Freitag hat das israelische Militär die palästinensischen Bewohner:innen aufgefordert, den Norden Gazas innerhalb von 24 Stunden zu verlassen. Die Zivilbevölkerung im Nordteil, etwa 1,2 Millionen Menschen, sollte sich unverzüglich in den Südteil begeben. Chaos und Panik waren die Folge. Während die Hamas Straßen in den Süden des Gazastreifens blockierte, bombardierte das israelische Militär den Evakuierungszug in Richtung Süden noch vor Ablauf der 24-Stunden-Frist, obwohl Israel zuvor versichert hatte, dass die Evakuierungsroute sicher sei. Dabei kamen zahlreiche Palästinenser:innen ums Leben.

Die Hamas durfte nach Art. 51 Absatz 7 des 1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen die Zivilist:innen nicht an der Flucht aus dem Kampfgebiet hindern. Ihr Handeln war insofern völkerrechtlich unzulässig. Doch die bloße Aufforderung Israels zur Evakuierung in einer Kriegssituation ist ebenso wenig als Freifahrtschein zu bewerten. Zivile Objekte müssen weiterhin unberührt bleiben, wenn eindeutige Erkenntnisse gegeben sind, dass die zivile Nutzung fortbesteht. So teilten Menschenrechtsorganisationen mit, dass die sichere Evakuierung von 1,2 Millionen Menschen unmöglich sei und viele Menschen verblieben im Norden der Stadt oder kehrten dorthin zurück; der einzige Grenzübergang nach Ägypten ist inzwischen geschlossen und wurde mehrfach durch das israelische Militär bombardiert; Schutzräume für Zivilist:innen existieren nicht.

Jedes einzelne Bombardement auf die verbliebenen Menschen im Norden Gazas in ihren Wohnhäusern, in medizinischen Einrichtungen oder auf öffentlichen Plätzen sowie den Menschen im Evakuierungszug in Richtung Süden stellt jeweils ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach den Art. 7 Absatz 1e und Artikel 8 Absatz 2b des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs dar.

Humanitäre Krise mit genozidalem Ausgang

Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1949 bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen werden, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“:

  1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
  2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
  3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
  4. Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
  5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Israel erfüllt derzeit die ersten drei in der Völkermordkonvention genannten Handlungen. Marc Garlasco, Militärberater der niederländischen Organisation PAX for peace, berichtete, dass Israel in weniger als einer Woche eine Menge an Bomben abgeworfen hat, die derjenigen entspricht, die die USA in Afghanistan innerhalb eines Jahres abgeworfen haben. Dabei ist der Gazastreifen mit einer Fläche von 365 Quadratkilometern deutlich kleiner und damit viel dichter besiedelt, sodass die Wahrscheinlichkeit von Kollateralschäden entsprechend höher ist. Fluchtwege werden von Israel kontrolliert, der Rafah-Grenzübergang nach Ägypten wurde bombardiert. Die willkürlichen Bombardements haben bereits zahlreichen Zivilist:innen, Journalist:innen und medizinischem Personal das Leben gekostet. Human Rights Watch hat dabei bestätigt, dass zu den eingesetzten Waffen bei den Bombardements Phosphorbomben gehörten, die geeignet sind, Körper und Gebäude in Brand zu setzten sowie Flammen zu erzeugen, die bei Kontakt mit Wasser nicht erlöschen.

Die zum Völkermordstraftatbestand gehörende Zerstörungsabsicht lässt sich in der von israelischen Politiker:innen genutzten entmenschlichenden Sprache und Kriegsrhetorik finden. So forderte Israels Finanzministers Bezalel Smotrich in einer Kabinettssitzung in der vergangenen Woche dazu, den Palästinenser:innen gegenüber „brutal” zu begegnen und auch keine Rücksicht mehr auf israelische und ausländische Geiseln der Hamas zu nehmen. Smotrich hat schon früher einen Plan für die ethnische Säuberung der Palästinenser:innen vorgelegt. Ähnlich äußerten sich der israelische Verteidigungsminister Yoav Gallant, Generalmajor Ghassan Alian und der Sprecher der israelischen Armee Daniel Hagari.

Deutsche Staatsräson, deutsche Verantwortung

Deutschland hat die Hamas zurecht aufgefordert, humanitäres Völkerrecht zu achten. Jetzt muss eine Warnung an die israelische Regierung folgen. Geschieht dies nicht, muss die Frage gestellt werden, wie authentisch die Verurteilung des Terrors der Hamas und das unbedingte Einstehen für Grund- und Menschenrechte wirklich sind. Wenn die aktuelle Koalition tatsächlich die Demokratie und Menschenrechte im Rahmen einer wertegeleiteten Außenpolitik in den Mittelpunkt ihrer Amtsführung stellt, dann darf die deutsche Staatsräson das Recht nicht verdrängen. Aus der Verantwortung Deutschlands, Juden und Jüdinnen sowie das Völkerrecht zu schützen, folgt die Verpflichtung Deutschlands, Israel aufzufordern, humanitäres Völkerrecht zu respektieren und auf seine Einhaltung zu drängen.

Die Situation im Gazastreifen entwickelt sich zunehmend zu einer humanitären Katastrophe. Deutschland sollte sich jetzt gemeinsam mit der EU, den USA und regionalen Partner:innen darauf konzentrieren, humanitäre Korridore auszuhandeln, die es der Zivilbevölkerung im Gazastreifen ermöglichen, der Gewalt zu entkommen, den humanitären Zugang zu sichern, um die Lieferung von Wasser, Lebensmitteln, Treibstoff sowie medizinischer Versorgung zu ermöglichen, und herauszufinden, wer welche Rolle bei den Bemühungen um die Freilassung von Geiseln spielen kann.

Nach Art. 1 der Völkermordkonvention sind alle Unterzeichnerstaaten zur Verhütung und Bestrafung von Völkermorden verpflichtet. Was genau unter „Verhütung” zu verstehen ist, hat der Internationale Gerichtshof in seinem Urteil zum Völkermord in Srebrenica präzisiert. Das Gericht versteht Art. 1 der Konvention dahingehend, dass er direkte Rechtspflichten für alle Unterzeichnerstaaten enthält, geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um einen Völkermord zu verhindern. Jeder Staat, so das Gericht, muss die relevanten Organe der UN anrufen, damit diese entsprechende Verhinderungsmaßnahmen beschließen. Doch dies entlässt den Staat nicht aus seiner Verhinderungspflicht. Vielmehr muss er nach Anrufen der UN-Gremien im Falle ihrer Untätigkeit selbst geeignete Verhinderungsmaßnahmen ergreifen, die sich im Rahmen der Vorgaben der Charta der Vereinten Nationen bewegen müssen. Deutschland muss also insbesondere individuell, aber auch im Kollektiv mit anderen Unterzeichnerstaaten dieser völkerrechtlichen Verpflichtung nachkommen und alle erforderlichen Schritte ergreifen, um einen Völkermord in Gaza zu verhindern. Deutschland muss sicherstellen, dass Israel weitere völkerrechtswidrige Handlungen, die den Völkermordtatbestand erfüllen, unterlässt und nach Art. 8 der Konvention die Organe der UN auffordern, zum Schutz der palästinensischen Zivilbevölkerung einzugreifen. Andernfalls handelt Deutschland selbst völkerrechtswidrig.

Schließlich könnte Deutschland alle am Konflikt Beteiligten bei ihren Bestrebungen unterstützen, Ermittlungsverfahren hinsichtlich der mutmaßlich begangenen Völkerstraftaten und Verstöße gegen das Völkerrecht in Gaza und Israel vor dem Internationalen Strafgerichtshof sowie Internationalen Gerichtshof zu eröffnen, um der internationalen Staatengemeinschaft die Dringlichkeit der aktuellen Situation zu signalisieren sowie Israel und Palästina in den Friedensstand zurückzuführen, bevor die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.

Deutschland muss handeln. Die deutsche Staatsräson darf das Recht, die demokratischen Werte und den Liberalismus nicht verdrängen.

Hosna Hakim ist Juristin und freie Journalistin.

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