Mit dem Baurecht gegen Flüchtlinge

Der dringend erforderliche Bau von Flüchtlingsunterkünften beschäftigt derzeit die Verwaltungsgerichte. In verschiedenen Städten klagen Anwohnerinnen und Anwohner, um die Vorhaben zu stoppen. Dabei geht es ihnen nicht immer allein darum, dass das Vorhaben selbst eine Belastung darstellt, vielmehr sind es die Flüchtlinge, die sie nicht in ihrer Nachbarschaft haben wollen. So wird immer wieder bei den Gerichten argumentiert, es werde zu Lärmbelästigungen kommen. Damit nicht genug, hier tritt der Rassismus offen zutage, die „Gewohnheiten“ der aus verschiedensten Ländern kommenden Flüchtlinge seien nicht mit denen der ortsansässigen Bevölkerung in Einklang zu bringen. Das Baurecht wird damit zunehmend zum Instrument im Kampf gegen diejenigen, die man am liebsten gar nicht erst ins Land lassen würde.

Aktuell musste sich das Verwaltungsgericht Stuttgart solcher und einiger andere Aussagen rechtlich einordnen (VG Stuttgart, Beschluss vom 25.08.2015 – 2 K 3951/15). Zwei Nachbarn, deren Grundstücke etwa 200 Meter von dem Baugrundstück entfernt liegen, hatten Eilanträge gegen eine geplante Flüchtlingsunterkunft in Hochdorf im Landkreis Esslingen gestellt. Sie behaupteten, das Landratsamt Esslingen habe dem Landkreis zu Unrecht eine Baugenehmigung erteilt und nicht ausreichend Rücksicht auf ihre Interessen genommen. Von der Unterkunft würden „Lärmbelästigungen“ ausgehen, der „Lebensrhythmus“ der Flüchtlinge sei ein anderer, außerdem sei zu befürchten, sie würden ihren Müll achtlos wegwerfen – eine Argumentation, wie sie von Rechten gerne verwendet wird. Das Verwaltungsgericht überzeugte das nicht. Wohngeräusche seien hinzunehmen, potentiell darüber hinausgehender Lärm oder Müll seien baurechtlich nicht relevant.

Die Antragsteller hatten außerdem geltend gemacht, der Naturschutz stehe im Wege, denn (hier wird es beinahe komisch) das Vorhaben greife in den Lebensraum des Gebirgsgrashüpfers ein. Auch dem folgte das Gericht nicht, weil sich Nachbarn nur auf Vorschriften stützen können, die sie selbst schützen. Der Naturschutz ist aber gerade nicht Sache einzelner Personen, sondern ein allgemeiner Belang. Das Verwaltungsgericht verwies zudem auf den Bedarf an Unterkünften und lehnte die Anträge insgesamt ab.

Ob nun im Hamburger Nobelviertel oder im Landkreis Esslingen, die Gerichte werden in Zukunft weiter darüber zu entscheiden haben, ob Flüchtlingsunterkünfte gebaut werden können. Es wäre nun Sache der Politik, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Unterkünfte in einem vereinfachten Verfahren erreichtet werden können. Noch besser wäre es, Flüchtlinge, wie von Hilfsorganisationen seit langem gefordert, endlich nicht mehr in Gemeinschaftsunterkünften, sondern dezentral in Wohnungen unterzubringen.

Der Beitrag des Rechtswissenschaftlers Jasper Prigge erschien zuerst auf endlich noch ein Jurablog.

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6 Antworten

  1. Es kann nicht sein, dass das Baurecht nur für Asylbewerberunterkünfte vereinfacht wird. Schon allein wegen des Gleicheits-Grundsatzes!

    Das Baurecht muss vor allem auch für die Deutschen vereinfacht werden!!!

  2. was fuer ein unsinn. der verfasser dieses artikels hat moeglicherweise jeden blick fuer die realitaet buergerlichen leben in deutschland verloren oder nie
    gekannt

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