Von Anfang an ging die Polizei mit Gewalt gegen Demonstranten vor.

Polizeigewalt: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

Im Dezember 2007 fand ein Fußball-Amateurspiel zwischen Bayern und 1860 München statt. Zwei Fans wurden von Polizisten durch den Einsatz von Pfefferspray und Schlagstöcken verletzt und erstatteten Anzeige. Die Beamten konnten nicht ermittelt werden. Ein Fall, wie er oft in Deutschland vorkommt. Denn Polizeigewalt, die ohne rechtliche Konsequenzen bleibt, ist immer wieder ein Thema. Sei es bei Demonstrationen, Verkehrskontrollen oder eben bei Fußballspielen. Von Polizeigewalt spricht man, wenn Polizistinnen und Polizisten ohne gesetzliche Ermächtigung unmittelbaren Zwang anwenden. In einem Rechtsstaat, der den Namen verdient, muss so etwas Konsequenzen haben. In Deutschland aber werden Gewaltanwendungen durch Polizeibeamte fast nie verfolgt.

Im Jahr 2014 gab es 2138 Anzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten u.a. wegen Körperverletzung im Amt, Tötung und Aussetzung. Gegen lediglich 33 Polizistinnen und Polizisten (1,5 %) hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Man wird kaum behaupten können, dass 98,5 % der Anzeigen grundlos sind.

Polizei ermittelt gegen Polizei

Die mutmaßlichen Ursachen für diese geringe Anzahl von Anklageerhebungen sind auf verschiedenen Ebenen zu suchen. Maßgeblich hierfür ist zunächst das deutsche Strafverfahren als solches. Denn als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft werden Polizisten bei diesen Ermittlungen gegen eigene Kollegen herangezogen. Dass dies zu Rollenkonflikten und in der Konsequenz zu Vertuschungen führen kann, ist evident. Darüber hinaus finden sich auch selten Polizisten, die gegen Kollegen aussagen wollen. Der Mantel des Schweigens ist in der Praxis gängig, da innerhalb der Gruppe ein enormer Druck auf den Polizisten lastet. Scharf formuliert kann man von einem Korpsgeist sprechen. Die Wenigen, die aussagen, werden ausgegrenzt. Dies führt letztendlich dazu, dass in solchen Verfahren eine schwierige Beweislage besteht. Hinzu kommt, dass die Aussagen von Polizisten sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von Gerichten oft als glaubwürdiger eingeschätzt werden als die der betroffenen Bürgern. Zudem folgt nahezu immer auf die Anzeige gegen einen Polizisten eine Gegenanzeige z.B. wegen „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“. Dies schreckt Bürgern nicht nur ab, sondern führt vor Gericht zu einer Situation von „Aussage gegen Aussage“.

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

In der am 09.11.2017 gefällten Entscheidung wegen der Polizeigewalt beim eingangs erwähnten Fußballspiel stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (Az. 47274/15). Art. 3 EMRK schützt vor unmenschlicher Behandlung. Schon der ermittelnde Staatsanwalt hatte im September 2008 festgestellt, dass einige Polizisten zwar Schlagstöcke gegen Zuschauer (darunter auch Kinder) in einer unverhältnismäßigen Weise und ohne Anordnung benutzt hätten, jedoch könne nicht festgestellt werden, welche konkreten Polizisten die Verletzungshandlungen vorgenommen haben. Daher stellte er die Ermittlungen ein. Auf die Beschwerde gegen die Einstellung wurde eine besondere Polizeieinheit für weitere Untersuchungen beauftragt. Diese stellte im August 2009 die Untersuchungen wiederum ein. Hiergegen legten die Beschwerdeführer zunächst Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein, dass aber die Sache nicht zur Entscheidung annahm. Daraufhin wendeten sich die Betroffenen an den Menschenrechtsgerichtshof.

EGMR: Kennzeichnung von Polizisten zwingend nötig

In seiner Begründung nahm der EGMR zunächst eine Verletzung des Art. 3 EMRK an. Art. 3 EMRK besagt: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 EMRK ergibt sich die Verpflichtung für die Vertragsstaaten, für gründliche, wirksame und unvoreingenommene Ermittlungen zu sorgen, wenn ein Mensch gefoltert oder unmenschlich behandelt worden ist, was insbesondere gilt, sofern diese Behandlung durch Repräsentanten des Staates erfolgt (ausführlich: Meyer-Ladewig/Matthias Lehnert EMRK Art. 3 Rn. 14-18).

Demnach verbietet die EMRK nicht nur unmenschliche Behandlungen; wenn sie stattfinden, so muss der Staat auch ernsthafte Ermittlungen durchführen (Ermittlungspflicht). Diese fanden in dem vorliegenden Fall zwar statt. Das Besondere war jedoch, dass die Staatsanwaltschaft die einzelnen Handlungen den Polizisten mangels Kennzeichnung nicht zuordnen konnte.

Daher verlangt der EGMR eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten einzuführen, da ansonsten die Ermittlungen ineffektiv sind.

Unabhängigkeit der Untersuchung

Der EGMR fordert zudem schon lange, dass die Untersuchungen von Polizeigewalt durch unabhängige, von der Polizei getrennte Stellen erfolgen muss. Den Anforderungen genügt es nach Ansicht des EGMR auch nicht, wenn die untersuchenden Polizisten lediglich mittelbare Kollegen sind, wie es in Deutschland der Fall ist.

EGMR-Rechtsprechung endlich umsetzen!

Schon das unabhängige UN- Antifolterkomitee hatte im Bericht vom 25.11.2011 gegenüber Deutschland moniert, dass „keine unabhängigen und wirksamen Ermittlungen bei Misshandlungsvorwürfen stattfinden.“

Die Linke fordert schon seit langem, dass eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten eingeführt wird. Dies gebietet zum einen die EMRK, zu deren Anerkennung sich Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet hat und zum anderen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, wonach alle Menschen das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Rechtsverletzungen hat. Ohne Kennzeichnungspflicht werden diese Rechte ausgehöhlt. Zudem braucht es als Antwort auf die unzureichende Strafverfolgungspraxis der Staatsanwaltschaften gegenüber Polizisten die Einführung einer unabhängigen Beschwerdestelle.

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