Keine populistische Vorverurteilung im rechtsstaatlichen Verfahren

Immer wieder gehen Angriffe mit Messern durch die Nachrichten und erregen die Gemüter. So auch bei der Polizeigewerkschaft DPolG. In einer Mitteilung an die DPA forderte sie, „gezielte Stiche gegen andere Menschen“ grundsätzlich als Tötungsversuch einzustufen. Bisher gilt eine Messerattacke zunächst einmal als gefährliche Körperverletzung.

Die Einschränkung „zunächst“ ist hier entscheidend. Denn entgegen dem Eindruck, den die DPolG vermittelt, ist selbstverständlich, dass wer mit Tötungsvorsatz einen anderen Menschen mit dem Messer angreift, auch wegen Tötung oder Tötungsversuch zur Rechenschaft gezogen wird.

In diesem Fall muss aber Tötungsvorsatz nachgewiesen werden. Dieser kann nicht einfach pauschal vom Gesetzgeber festgestellt werden, weil ein bestimmter Gegenstand, in diesem Fall ein Messer, im Spiel ist.

Dies machte auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) in seiner Antwort auf den Vorstoß der Polizeigewerkschaft deutlich: „Die Gesetzeslage stellt klare Anforderungen an einen Tötungsvorsatz des Täters. Eine solche subjektive Absicht kann und darf nicht einfach durch das Führen einer bestimmten Waffe, in diesem Falle Messer, vorausgesetzt werden.“

Was sind nun diese klaren gesetzlichen Anforderungen an den Tötungsvorsatz?

Damit ein Tötungsvorsatz vorliegt, muss der Täter durch den Einsatz des Messers erstens jemanden töten wollen und zweitens muss er wissen, dass seine Handlung die Tötung seines Opfers zur Folge hat. Es existieren drei verschiedene Erscheinungsformen der vorsätzlichen Tötung. Zunächst gibt es die Absicht. Der Täter muss in diesem Fall direkt die Absicht verfolgen, jemanden zu töten. Irrelevant ist, ob er sich des Erfolges sicher ist oder nicht.

Dann gibt es den direkten Vorsatz. Hier ist der Täter sich sicher, dass sein Handeln zur Tötung führt. Bei einem Messerangriff könnte das der Fall sein, wenn der Täter direkt und bewusst lebenswichtige Körperstellen angreift.

Oft kommt jedoch eher der bedingte oder Eventualvorsatz zum Tragen. Hier hält der Täter die Todesfolge konkret für möglich, und nimmt sie billigend in Kauf. Dies könnte zum Beispiel bei wahllosen Stichen Richtung Oberkörper des Opfers der Fall sein.

Der Vorsatz entsteht im Strafrecht also immer durch das, was im Kopf des Täters geschieht, nicht durch seine Handlung allein. Bei der gleichen Handlung kann es, je nach Wissen und Wollen des Täters, um unterschiedliche Straftaten gehen.

War der Täter bei einem Messerangriff etwa auf eine Verletzung, aber nicht die Tötung, seines Opfers aus, dann liegt Vorsatz zur Körperverletzung, nicht aber zur Tötung vor. Also auch bei jedem Messerangriff kommt es auf das Wollen und das Wissen des Täters an. Und ja, wenn diese Angriffe auf das Töten von Menschen zielen, dann wird die Tat auch dementsprechend bestraft werden. Aber eben nur dann. Ansonsten greifen andere, auch sehr ernste, Tatbestände. So funktioniert ein rechtsstaatlicher Strafprozess.

Die Bewertung des Tatvorsatzes ist komplex, und von zentraler Bedeutung im Strafprozess. Die Betrachtung individueller Tathintergründe ist eine Kernaufgabe der Justiz. Stellt man die Tatwaffe, in diesem Falle das Messer, in den Vordergrund und macht davon das Strafmaß abhängig, wird Blutrünstigkeit suggeriert und einer populistischen Vorverurteilung das Wort geredet, die jeder Rechtsstaatlichkeit widerspricht. Wenn pauschale Feststellungen die komplexe Bewertung des Tatvorsatzes ersetzen, wird der Rechtsstaat in Frage gestellt. Das kann niemand ernsthaft wollen.

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