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Der „Antiextremismus“ – Kontinuitäten und Brüche bundesdeutscher Sicherheitspolitik

Nach den rassistisch motivierten Anschlägen von Hanau im Februar 2020 erklärte Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU), dass „vom Rechtsextremismus die größte Bedrohung“ (zit. nach Friess 2020) ausgehe. Wenngleich seine politischen Handlungen nicht in Einklang mit dieser Aussage stehen – man bedenke nur Seehofers Weigerungshaltung, eine Einstellungsuntersuchung zum „Rechtsextremismus“ in der Polizei durchführen zu lassen –, muss festgehalten werden, dass Seehofer mit dieser Aussage eine Gewichtung der unterschiedlichen Arten von „Extremismen“ vornimmt und zumindest verbal die Dringlichkeit betont, die „größte Gefahr“, den „Rechtsextremismus“, zu bekämpfen. Diese Schlussfolgerung erscheint in Anbetracht der Morde in Hanau (2020) und Halle (2019) sowie des Attentats auf Walter Lübcke (2019) und weiterer Umtriebe der extremen Rechten überfällig und geradezu selbstverständlich.

Die Geschichte der Bundesrepublik zeigt jedoch, dass dies keineswegs selbstverständlich ist. Zwar verweist der immer wieder proklamierte „Antiextremismus“ darauf, dass sich die staatliche Sicherheitspolitik gegen alle Formen des „Extremismus“ richte; also von rechts, links und inzwischen auch gegen den „Islamismus“ sowie weitere Typen. Jedoch zeigen die Erfahrung der letzten Jahrzehnte, sinnbildlich zusammengefasst im NSU-Desaster der Behörden, und daraus abgeleitete Aussagen in der politischen Öffentlichkeit wie „der Staat ist auf dem rechten Auge blind“, dass „antiextremistische“ Sicherheitspolitik in der Bundesrepublik nicht eine konsequente Äquidistanz zu allen „Extremismen“ zur Folge hatte und hat. Stattdessen wurde die extreme Rechte immer wieder verharmlost.

Doch wenn dies zutrifft, warum ist das so? Um einer Beantwortung dieser Fragen näher zu kommen, sollen zunächst die Genese des „Antiextremismus“ in der Bundesrepublik und deren theoretische Bezüge nachgezeichnet werden. Danach werden zwei konkrete Vorgänge „antiextremistischer“ Sicherheitspolitik aufgegriffen, um daraus Rückschlüsse auf die Kontinuitäten und Brüche des „Antiextremismus“ zu ziehen.

Antifaschismus, „Antitotalitarismus“, „Antiextremismus“

Faschismus, „Totalitarismus“, „Extremismus“:[1] Alle drei Begriffe stehen als Bezeichnungen für jeweilige Forschungsansätze und Theorien, wenngleich wiederum teils grundsätzlich unterschiedliche Ausprägungen damit verbunden sind. Darüber hinaus haben die drei Begriffe jedoch gemeinsam, dass sie immer in politische Kämpfe eingebunden waren und es bis heute sind, sowie teils als politische Kampfbegriffe fungieren, um politische Gegner*innen zu denunzieren. Daher schlussfolgert bereits Reinhard Kühnl (1979: 38), dass wissenschaftliche Theorien – also auch solche über Faschismus, „Totalitarismus“ und „Extremismus“ – nicht nur danach zu prüfen seien, ob sie Wahrheit darlegen könnten, sondern auch in welchen Kontexten sie entstanden seien und welche Funktionalität sie rückwirkend auf Gesellschaft und Politik hätten. Welche Funktionalität die genannten Begriffe für Gesellschaft und Politik einnehmen können, wird besonders an der Geschichte der bundesdeutschen Sicherheitspolitik deutlich.

Nach der Befreiung vom Faschismus im Jahr 1945 setzte sich in großen Teilen der neuen Eliten – allerdings nur für kurze Zeit – ein antifaschistischer Blickwinkel durch (Kühnl 1979: 309).[2] Dies basierte nicht durchweg auf dezidierter Theoriebildung, sondern richtete sich pragmatisch auf die jüngste Vergangenheit. Wie weit diese antifaschistische Perspektive in die Mitte des politischen Spektrums reichte, zeigt beispielsweise ein CDU-Plakat des Jahres 1946: „Antifaschisten bekennt Euch und kommt zur Christlich-Demokratischen Union Deutschlands.“[3] Der Antifaschismus erhielt letztlich auch dadurch Unterstützung, dass die Besatzungsmächte zunächst Entnazifizierungsmaßnahmen einleiteten, um ehemalige Nazis aus leitenden Funktionen in Staat und Gesellschaft auszuschließen.

Dies änderte sich allerdings grundlegend bereits ab 1947. Spätestens mit der Truman-Doktrin war die Anti-Hitler-Koalition nur noch Geschichte. Seitens der westlichen Besatzungsmächte war man nun auf eine Anti-Stalin-Koalition ausgerichtet. Besatzungspolitisch muss in diesem Kontext herausgestellt werden, dass zahlreiche „ehemalige“ Nazis nach und nach rehabilitiert und wieder in den Staatsdienst eingestellt wurden (Frei 1999: 13). Dies betraf keineswegs nur mittlere und untere Verwaltungsebenen. Viele ehemalige Angehörige der Funktionseliten bestimmten stattdessen wenige Jahre nach dem Ende des Faschismus wieder die Apparate. Aus einer Entnazifizierung wurde eine Renazifizierung.[4] Diese Entwicklungen veränderten auch die innenpolitische Gegner*innenbestimmung vor und nach der Gründung der Bundesrepublik. Dazu bot es sich an, die Totalitarismustheorie als Grundlage zu nehmen, da diese Vergleiche zwischen linken und rechten Ausprägungen anstellt und diese sogar je nach Theorieansatz gleichsetzt.[5] Dies war deswegen dienlich, da man mittels eines „Antitotalitarismus“ den Faschismus und seine Überreste in Relation zum linken „Totalitarismus“ der Sowjetunion stellen konnte. Mehr noch: Der Faschismus konnte als Teil der Geschichte, also der Vergangenheit, der Kommunismus hingegen als lebendige, größere Gefahr ausgemacht werden. Für das nun folgende politische Klima sei beispielhaft eine Bundestagsrede von Rainer Barzel im Jahr 1965 erwähnt, in der er herausstellte, dass „Hitler tot ist und Ulbricht lebt.“ (Deutscher Bundestag 1965: 8531). Die antikommunistische Stoßrichtung der jungen „wehrhaften“ Demokratie wurde schnell unübersehbar: KPD-Verbot, Kommunist*innenverfolgung, Berufsverbote gegen Kommunist*innen nach dem „Adenauer-Erlass“ etc.

Doch der omnipräsente „Antitotalitarismus“ antikommunistischer Prägung gelangte in den 1960er und 1970er Jahren zunehmend in Widersprüche. Drei Aspekte seien dafür benannt: Erstens ließ die Konjunktur der Totalitarismusforschung aufgrund immer deutlicher hervortretender theoretischer Probleme nach.[6] Zweitens differenzierte sich die politische Linke aus. Keineswegs konnten alle linken Gruppen noch durchweg als 5. Kolonne Moskaus, als Agenten des linken „Totalitarismus“ bezeichnet werden, da ihre organisatorische und ideologische Distanz zum Kommunismus der Sowjetunion teils unübersehbar war. Drittens behinderte der antikommunistische Akzent des „Antitotalitarismus“ die Verhandlungen im Zuge der Neuen Ostpolitik. So umreißt Alexander von Brünneck, dass die „möglichen kommunistischen Gesprächspartner die Verständigungsbereitschaft der Bundesrepublik [hätten] bezweifeln [können], solange Kommunisten in der Bundesrepublik als einzigem westeuropäischen demokratischen Land verfolgt“ (1978: 353) würden. Die Defensive des „Antitotalitarismus“ führte jedoch keineswegs dazu, dass man nicht mehr Linke und Rechte in „antitotalitärer“ Manier als Gegner*innen der Demokratie betrachtete. Stattdessen setzte sich nun der „Antiextremismus“ durch, der die innenpolitischen Gegner*innen weniger aufgrund ihrer politischen Nähe zu „totalitären“ Regimen bestimmt, sondern anhand deren mutmaßlichen Potentials, den demokratischen Verfassungsstaat abzuschaffen (Jesse 2011: 167).

So gelang es, die Grundüberzeugung einer Bedrohung von den „Rändern“ – insbesondere von links – nicht aufzugeben, aber den neuen politischen Konstellationen anzupassen. Diese Prozesse fanden auch ihren Niederschlag im Verfassungsschutzbericht des Jahres 1974. Hier begründet der damalige Bundesinnenminister Maihofer (FDP), warum der Verfassungsschutz fortan den Begriff „extremistisch“ präferiere.

Im Gegensatz zum „Antitotalitarismus“, bei dem die sicherheitspolitischen Weichenstellungen von einem bereits verbreiteten Forschungszweig abgeleitet wurden, bildete sich eine Extremismusforschung erst Ende der 1980er Jahre heraus – insbesondere durch Publikationen von Eckhard Jesse und Uwe Backes.[7] Die Genese dieses Forschungszweiges muss auch als Reaktion auf die Arbeit staatlicher Apparate gelesen werden. Christoph Butterwegge sieht darin die grundsätzliche Problematik, dass die Extremismusforschung „eine verfassungsrechtliche Sichtweise [übernimmt], ohne diese zu hinterfragen, und den Staatsschutzorganen damit eine (pseudo)wissenschaftliche Rechtfertigung für Repressalien [liefert]“ (1996: 66).

Der „Antiextremismus“ löste den „Antitotalitarismus“ somit als Kompass für die Sicherheitspolitik ab. Trotz der gewandelten Umstände sollte dies jedoch nicht als Bruch, sondern als Kontinuität bundesdeutscher Sicherheitspolitik nach dem Bedeutungsverlust des Antifaschismus verstanden werden: Die Gegner*innen der Demokratie stünden an den „Rändern“, die es zu bekämpfen gelte. Dass dabei der Antikommunismus ebenso bedeutsam blieb, wird besonders anhand des „Radikalenerlasses“ deutlich.

Der „Radikalenerlass“

Die am 28. Januar 1972 erzielte Übereinkunft der Ministerpräsidentenkonferenz unter Vorsitz des damaligen Bundeskanzlers Willy Brandt (SPD), später als „Radikalenerlass“ bezeichnet, zielte darauf ab, den öffentlichen Dienst für „Radikale“ beziehungsweise „Extremist*innen“ zu verschließen, sofern diese nicht „die Gewähr dafür biete[n], […] jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“[8] (Landesregierung Nordrhein-Westfalen 1972: 342) einzutreten – wie es wörtlich im Bund-Länder-Beschluss heißt.

Mit dem „Radikalenerlass“ wurde weder neues Recht geschaffen, noch handelt es sich dabei im juristischen Sinne um einen „Erlass“. Stattdessen wurden geltende Gesetze und Bestimmungen herangezogen, um fortan intensiviert gegen „Radikale“ im öffentlichen Dienst vorzugehen. Warum es ausgerechnet im Jahr 1972 zum „Radikalenerlass“ kam, kann nicht monokausal bestimmt werden. Zahlreiche zeithistorische Besonderheiten sind als Hintergründe verständlich zu machen: Der „Radikalenerlass“ ist unter anderem ein Kind des Kalten Krieges, des omnipräsenten Antikommunismus, ein Projekt der renazifizierten politischen Klasse und Justiz,[9] ein „verdecktes Parteiverbot“ gegen die wenige Jahre zuvor gegründete DKP,[10] ein innenpolitischer Kompromiss der SPD zur Neuen Ostpolitik sowie eine bildungspolitische Maßnahme gegen den angekündigten „Marsch durch die Institutionen“ der 68er.

Was geschah? Ca. 3,5 Millionen Mal überprüfte der Verfassungsschutz in der Folge bei Bewerbungen, ob Anhaltspunkte für „verfassungsfeindliches“ Verhalten vorlägen, etwa 11.000 Verfahren wurden eingeleitet und ca. 1.500 Bewerber*innen wurden entlassen beziehungsweise nicht eingestellt. Die aus dem „Radikalenerlass“ resultierende Berufsverbotepraxis zeigte neben dem biographischen Dilemma der Betroffenen auch Folgen für das politische Klima, das einerseits zunehmend von Einschüchterung geprägt war (Feldmann 2019a: 213) und andererseits Solidaritäts- und Protestbewegungen gegen die Berufsverbotepolitik hervorbrachte.

Wie die Genese des „Antiextremismus“ zeigt, fällt der „Radikalenerlass“ in eine Zeit, in welcher der „Antitotalitarismus“ durch den „Antiextremismus“ abgelöst wurde. Doch die Kontinuitäten beider Maxime werden am „Radikalenerlass“ und der daraus folgenden Personalpolitik im öffentlichen Dienst besonders deutlich: Einerseits basiert der Beschluss auf der Grundannahme, dass die liberale Demokratie der Bundesrepublik vornehmlich durch die „Ränder“ des politischen Spektrums gefährdet sei. Antidemokratische Tendenzen einer politischen Mitte oder staatlicher Apparate bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Im weiteren Sinne ist der „Antiextremismus“ – hier exemplifiziert anhand des „Radikalenerlasses“ – ein Maßnahmenbündel, das sich gegen den demokratischen Souverän richtet, nicht jedoch gegen autoritäre Strukturen in Staat, Verwaltung und Wirtschaft. Über dieses grundsätzliche demokratietheoretische Desiderat hinaus steht der „Radikalenerlass“ andererseits für den Antikommunismus und einen Vorstoß gegen die linke Seite des politischen Spektrums insgesamt. Fast ausnahmslos waren vom „Radikalenerlass“ Linke betroffen (Braunthal 1992: 65) – insbesondere die DKP und ihre parteinahen Organisationen beziehungsweise ihre Mitglieder und Sympathisant*innen.

Eingewendet wurde beziehungsweise wird gegen diese Deutung, dass der „Radikalenerlass“ für die Äquidistanz zu allen „Extremismen“ stehe und nicht vornehmlich Linke adressiert habe. Dementsprechend argumentiert der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Peter Frisch (SPD): „Es trifft […] zu, daß bisher mehr Linksextremisten als Rechtsextremisten wegen ihrer verfassungsfeindlichen Betätigung der Eintritt in den öffentlichen Dienst verweigert worden ist. Die Ursache dafür ist ganz einfach: Es gibt weitaus mehr Linksextremisten als Rechtsextremisten.“ (1977: 105)

Auch wenn angezweifelt werden muss, dass dies die Ursache dafür ist, dass der „Radikalenerlass“ vornehmlich Linke traf, und die Deutungspraxis des Verfassungsschutzes, wer „extremistisch“ sei, stark von der rechts-politischen Ausrichtung der Behörde geprägt war und ist, sind Frischs Ausführungen nicht grundlegend falsch. Das zeigt beispielsweise auch die damalige Präsenz linker Gruppierungen in den Hochschulgremien, wie Gerard Braunthal herausstellt: „1971 z.B. erlangten linke Gruppen 58 % der Sitze in den Studentenparlamenten […]. Viele linksradikale Universitätsabsolventen und andere Linksradikale bemühten sich Ende der 60er Jahre um Positionen im öffentlichen Dienst.“ (1992: 40)

Obwohl das Verhältnis zwischen den vom Staat als „links-“ und „rechtsextremistisch“ klassifizierten Personen – also nicht ehemalige Nazis, die ihren Weg in die Institutionen bereits gegangen waren, sondern etwa Mitglieder und Sympathisant*innen der NPD – an den Hochschulen und im öffentlichen Dienst ungleichgewichtig ausfiel, kann damit jedoch keineswegs der unübersehbare Links-Akzent des „Radikalenerlasses“ geleugnet werden. Dass die Berufsverbote vornehmlich Linke treffen werden, war offensichtlich so intendiert und nicht etwa politische Zufälligkeit, wie die zeithistorischen Umstände belegen.

Schließlich war der „Antiextremismus“ der 1960er und 1970er Jahre dadurch gekennzeichnet, dass große Teile der politischen Klasse und der Sicherheitsapparate in den linken Gruppen eine weitaus größere Gefahr sahen als beispielsweise in der NPD, obwohl diese Ende der 1960er Jahre große Wahlerfolge feierte, in sieben Landesparlamente einzog und 1969 nur verhältnismäßig knapp den Einzug in den Bundestag verpasste. Dementsprechend diskutierte man im Bundeskanzleramt nur drei Jahre vor dem „Radikalenerlass“: „Solange die NPD nicht verboten […] ist, besteht kein Recht des Dienstherrn, allein wegen der Zugehörigkeit zur NPD dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.“ (zitiert nach Rigoll 2019: 81) Entweder verstummten 1972 solche Positionen oder aber man war der Auffassung, dass dem „Dienstherrn“ dieses Recht nicht gegenüber Rechten, aber sehr wohl gegenüber Linken obliege.

Auch wenn die heiße Phase der Berufsverbote in den 1980er Jahren vorerst endete, sind die juristisch-technischen Möglichkeiten, die Einstellungspraxis für den öffentlichen Dienst „antiextremistisch“ auszurichten, weiterhin gegeben und werden teils auch weiterhin so praktiziert. Fragebögen und neue Regelanfragen im öffentlichen Dienst sowie Diskussionen über „Extremismus-Checks“ und Berufsverbote lassen ferner leicht an vergangen geglaubte Zeiten erinnern (Feldmann 2019b: 189 f.).

Die „Demokratieerklärung“

Knapp 40 Jahre später, anderer zeithistorischer Kontext, anderes Wirkungsfeld: Unter Verantwortung der damaligen Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) wurde die staatliche Förderung für alle Bildungsträger*innen, die aus den Bundesprogrammen „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ und „Initiative Demokratie stärken“ Gelder beziehen, ab 2011 unter die Bedingung gestellt, eine „Demokratieerklärung“ oder auch „Extremismusklausel“ zu unterzeichnen. Damit mussten diese – sofern sie Mittel beziehen wollten – gewährleisten, dass ihre Projekte den Zielen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung dienlich seien und ausschließen, dass sie mit „extremistischen“ Partner*innen kooperieren. (Hafeneger 2012: 145) Hinter dieser Maßnahme steckte nach Aussage Schröders die Absicht, staatliche Förderung nicht „Linksextremist*innen“ zukommen zu lassen, auch wenn diese den „Rechtsextremismus“ bekämpfen würden, wie folgende Aussage verdeutlicht: „Wer würde denn allen Ernstes einem bekennenden Pyromanen ein Feuerzeug in die Hand drücken, nur weil der sich auch bei der freiwilligen Feuerwehr engagiert? Genauso wenig werden wir extremistische Gruppen unterstützen, nur weil sie sich auch gegen andere Extremisten wenden.“ (Zitiert nach Alexander 2010)

Insgesamt war Schröders Politikstil dadurch gekennzeichnet, den Kampf gegen den „Linksextremismus“ zu intensivieren, da „[l]inksextreme Positionen […] bisher zu wenig beachtet“ (zitiert nach Zeitbild-Stiftung 2011: 3) worden seien.

In der Tat waren die unterschiedlichen Programme in den 1990er und Nullerjahren vornehmlich gegen den „Rechtsextremismus“ gerichtet. Ihr wesentlicher Ausgangspunkt war der öffentliche Druck in Folge einer erstarkenden extremen Rechten, rechts motivierter Anschläge und zunehmender rechter Einstellungen in der Bevölkerung in den 1990er Jahren. In diesem Kontext wurde auch 1992 das „Aktionsprogramm gegen Aggression und Gewalt“ ins Leben gerufen (Hafeneger 2000: 14 f.). Zwar ist dieser Vorstoß gegen rechts beispielsweise hinsichtlich seiner programmatischen Ausrichtung auf ein vermeintliches Ost-Problem und hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Wirksamkeit zu hinterfragen.[11] Jedoch handelte es sich immerhin um eine Initiative, die sich mit einer Rechtsverschiebung in der Gesellschaft auseinandersetzte.

Allerdings wurde diese Stoßrichtung in den Nullerjahren zunehmend aufgeweicht. Im Jahr 2005 stellte Otto Schily (SPD) als Bundesinnenminister die Förderungen erstmals unter „antiextremistische“ Bedingungen. (Liebscher 2013: 103) Auch wurden ab 2010 Projekte gegen „Linksextremismus“ und „Islamismus“ gefördert (Fuhrmann/Hünemann 2017: 4). Die „Demokratieerklärung“ à la Schröder war somit keine grundlegend neue Erfindung, das von nun an prononcierte Vorgehen gegen vermeintlichen „Linksextremismus“ in der Förderpolitik jedoch schon. Schnell wurde in der Öffentlichkeit sogar von einem neuen „Radikalenerlass“ gesprochen (Burschel/Schubert/Wiegel 2013: 13).

Diese Einschätzung kommt nicht von ungefähr. Insbesondere das für die Ausschüttung der Gelder konstitutive Verbot, mit „extremistischen“ Gruppen sowie Personen zu kooperieren, machte die Träger der Projekte „zum verlängerten Arm staatlicher Kontrollpolitik“, wie Benno Hafeneger (2012: 154) hervorhebt. Ähnlich wie beim „Radikalenerlass“ wurden für die Arbeit der Projekte somit nicht das jeweilige Verständnis von Demokratie, der Schutz von Menschen- und Bürgerrechten oder die Vermittlung kritisch-aufklärerischen Denkens grundlegend, sondern die Einschätzung der Verfassungsschutzämter, wer „extremistisch“ sei und wer nicht. Dass die Deutungshoheit des Exekutivorgans Verfassungsschutz über den Begriff „Extremismus“ ein grundlegendes Problem ist, liegt auf der Hand. Einerseits erscheint der Verfassungsschutz grundsätzlich nicht als vertrauenswürdige Behörde im Kampf gegen Demokratiegefährdung – spätestens der NSU-Skandal bewies dies. Andererseits läuft diese willkürliche Bestimmung von „Extremismus“ darauf hinaus, Spielball von Machtinteressen zu sein. Politische Gegner*innen können so ohne weiteren Begründungszwang diskreditiert und aus einem legitimen Diskursfeld verdrängt werden. Ferner bildete die „Demokratieerklärung“ nicht nur eine Antragshürde, sondern hielt Institutionen davon ab, Fördermittel aus den einschlägigen Programmen abzurufen. Mit der Absicht, keine Mittel an „Linksextremist*innen“ auszuschütten, wurde der gesamtgesellschaftliche Einsatz gegen die extreme Rechte somit geschwächt, teils verunmöglicht.

Die Folgen der „Demokratieerklärung“ bringen also mindestens vier grundsätzliche Problematiken „antiextremistischer“ Sicherheits- oder in diesem Fall Förderpolitik zum Vorschein: Erstens werden Gruppen sowie Einzelpersonen durch das Etikett „Linksextremismus“ willkürlich diskreditiert. Zweitens wird die Zivilgesellschaft zum „Verfassungsschützer“ degradiert. Drittens wird der Kampf gegen „Rechtsextremismus“ relativiert – dieser ist in der „antiextremistischen“ Logik schließlich nur noch einer von mehreren „Extremismen“. Und viertens werden antifaschistische Kräfte geschwächt und damit auch der gesamtgesellschaftliche Kampf gegen rechts.

Auch wenn die Klausel im Jahr 2014 – nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Proteste aus der Zivilgesellschaft – abgeschafft wurde, lebt der „antiextremistische“ Geist in den Förderrichtlinien des Bundes wie auch vieler Landesprogramme weiter (Fuhrmann 2019: 291). Projektträger*innen werden weiterhin dazu verpflichtet, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen, um Fördermittel für ihre Projekte zu erhalten. Somit ist der seit 2005 in die Förderrichtlinien implementierte „Antiextremismus“ weiterhin präsent.

„Antiextremismus“ = „Antilinksextremismus“?

Die Genese des „Antiextremismus“ zeigt eine bedeutende sicherheitspolitische Kontinuität seit Gründung der Bundesrepublik bis heute auf. Er ist tief in die staatlichen Logiken und seine Apparate eingeschrieben. Nicht zuletzt verknüpft er sich als „Negativschablone“ mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die immer wieder als überpositive Essenz des Grundgesetzes hervorgehoben wird und die aus der politischen Kommunikation der Bundesrepublik kaum wegzudenken ist. Diese gelte es, gegen ihre Feinde von rechts und links zu verteidigen.

Die Zeit nach der Gründung der Bundesrepublik und des „Kalten Bürgerkrieges“ inklusive des „Radikalenerlasses“ und der Berufsverbote deutet jedoch darauf hin, dass sich mit dieser „antiextremistischen“ auch eine antikommunistische beziehungsweise „anti-links“-Kontinuität verbindet. Dafür sprechen die Betroffenenzahlen des „Radikalenerlasses“. Ebenso war die „Demokratieerklärung“ ein Instrument, das sich dezidiert gegen antifaschistische Bildungsarbeit und insgesamt gegen links gerichtet hat. Und in der Tat scheint es plausibel, dass der bürgerliche Staat seine ökonomischen und politischen Grundlagen gegen linke Politik zu immunisieren versucht. Doch weist die innenpolitische Geschichte der Bundesrepublik hier durchaus Brüche auf. „Antiextremismus“ war also oft „Antilinksextremismus“, er war es aber nicht immer und ausschließlich. Dafür stehen beispielsweise die Bildungsprogramme gegen rechts als Reaktion auf rechte Umtriebe in den 1990er Jahren oder auch der Umstand, dass rechte Strukturen in den staatlichen Apparaten derzeit stark thematisiert werden. Auch Rufe nach Berufsverbot für Björn Höcke sind in diesem Zusammenhang zu betrachten.[12]

Es scheint sich also zu lohnen, gesellschaftliche Kräfte zu mobilisieren, um auf die Gefahren für die Demokratie von rechts, aus der Mitte sowie in den Apparaten hinzuweisen und den „antiextremistischen“ Konsens insgesamt zu irritieren. Inwieweit Forderungen nach staatlicher Repression gegen rechts grundsätzlich sinnvoll sind, muss an anderer Stelle diskutiert werden. Die gesellschaftliche Linke sollte hier jedoch immer vorsichtig sein: Wenn solche Forderungen nach Repression gegen rechts auf „antiextremistische“ Ohren stoßen, könnte die Verteidigung der Demokratie gegen rechts herangezogen werden, um faktisch gegen links vorzugehen. Dann könnte es wieder zunehmend ungemütlich werden.

Dieser Text von Dominik Feldmann erschien in der Dezember-Ausgabe von Z. Zeitschrift Marxistische Erneuerung.

Literatur

Alexander, Robin (2010): Schröder verdirbt es sich mit Initiativen gegen Rechts, in: Welt, URL: https://www.welt.de/politik/deutschland/article10092849/Schroeder-verdirbt-es-sich-mit-Initiativen-gegen-Rechts.html [letzter Zugriff: 08.10.20].

Braunthal, Gerard (1992): Politische Loyalität und öffentlicher Dienst. Der „Radikalenerlass“ von 1972 und die Folgen, Marburg.

Burschel, Friedrich/Schubert, Uwe/Wiegel, Gerd (Hg.) (2013): Der Sommer ist vorbei. Vom „Aufstand der Anständigen“ zur „Extremismus-Klausel“: Beiträge zu 13 Jahren „Bundesprogramme gegen rechts“, Münster.

Butterwegge, Christoph (1996): Rechtsextremismus, Rassismus und Gewalt. Erklärungsmodelle in der Diskussion, Darmstadt.

Dammann, Klaus (1997): Das Ende der Berufsverbote in der Bundesrepublik Deutschland?, in: Z. Zeitschrift Marxistische Erneuerung, Heft 29, S. 80-90.

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Ders. (2019b): Von der Regelanfrage bis zum Fragebogen. Der Wandel von Bestimmungen zur Umsetzung des „Radikalenerlasses“ seit 1972, in: Heinz-Jung-Stiftung (Hg.): Wer ist denn hier der Verfassungsfeind! Radikalenerlass, Berufsverbote und was von ihnen geblieben ist, Köln, S. 184-192.

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kratie Sta%CC%88rkenB.pdf [letzter Zugriff: 08.10.2020].

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[1]             Die Begriffe „Totalitarismus“ und „Extremismus“ werden in Anführungszeichen gesetzt, da es sich hier nicht um das Vokabular des Autors handelt.

[2]             Daher charakterisiert Thomas Doerry (1980: 4) das politische Klima der ersten Nachkriegsjahre auch als durch einen „antifaschistischen Konsens“ (1980: 4) geprägt.

[3]             Diese antifaschistische Positionierung zeigt sich auch in den „Kölner Leitsätzen“ oder im „Ahlener Programm“ der CDU.

[4]             Ebenso wurden zahlreiche Kommunist*innen und Antifaschist*innen wieder entlassen (Fülberth 1990: 32).

[5]             Der Begriff „Totalitarismus“ entstammt u.a. der Beschreibung des Mussolini-Regimes durch antifaschistische Kräfte in Italien (Petersen 1978: 117 f.). Sie bezeichneten dessen Politik als „totalitär“, auch, um Parallelen zwischen dem italienischen Faschismus und dem russischen Bolschewismus zu artikulieren (Wippermann 1997: 11). Bereits die Etablierung des Begriffs ist also von Vergleichen zwischen Faschismus und Kommunismus geprägt.

[6]             Zur Debatte wurde bspw. neu gestellt, inwieweit die nach Stalins Tod belegte Wandlungsfähigkeit des kommunistischen „Totalitarismus“ totalitarismustheoretisch zu erfassen sei (Seidel/Jenkner 1968: 3).

[7]             Allein im Jahr 1989 veröffentlichten Jesse und Backes das Buch „Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland“ und gaben erstmals das „Jahrbuch Extremismus & Demokratie“ heraus. Außerdem publizierte Backes im Jahr 1989 seine Dissertation „Politischer Extremismus in demokratischen Verfassungsstaaten“.

[8]             Zur Problematik der Bezugnahme auf die fdGO („freiheitlich-demokratische Grundordnung“) vgl. Schulz in diesem Heft.

[9]             Bspw. war Willi Geiger als Berichterstatter beim Bundesverfassungsgericht am „Radikalen-Urteil“ des Jahres 1975 beteiligt. Geiger erwirkte zu NS-Zeiten mindestens fünf Todesurteile als Staatsanwalt. In seiner Dissertationsschrift aus dem Jahr 1940 adaptiert er einschlägig nationalsozialistische Propaganda (Müller 1987: 276).

[10]           Ein erneuter Verbotsantrag gegen die DKP kam als Maßnahme gegen die Kommunist*innen nicht in Frage, da diese erst 1968 unter Duldung der Staatsorgane gegründet worden war. Stattdessen wollte man – so die Einschätzung Klaus Dammanns (1997: 81) – mittels des „Radikalenerlasses“ aber den Zustrom von Mitgliedern in die neue KP verhindern.

[11]           Die förderungspolitische Akzentuierung auf das rechte Spektrum darf nicht über „antiextremistische“ Maßnahmen der Zeit hinwegtäuschen. Hier ist bspw. die Säuberung der öffentlichen Institutionen der ehemaligen DDR zu nennen.

[12]           Ferner gelangt der Verfassungsschutz zunehmend an seine Grenzen, Erscheinungen und Bewegungen wie Pegida, Corona-Proteste oder auch Teile der AfD extremismustheoretisch zu klassifizieren, da diese Ausdifferenzierungen des politischen Raums in Widerspruch zur vermeintlich klaren Trennung zwischen demokratischer und „extremistischer“ Sphäre immer weniger plausibel erscheint.

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