Wer darf die JVA leiten?

Berichtet der Leiter einer Justizvollzugsanstalt dem Justizministerium nach der Flucht von Häftlingen nur unvollständig oder informiert er erst spät über neue Entwicklungen, kann dies einen Grund darstellen, ihm die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschieden und den Antrag des ehemaligen Leiters der JVA Bochum auf Zulassung der Berufung abgelehnt (OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2015 – 6 A 1454/13). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden, das die Suspendierung nicht beanstandet hatte, sei rechtsfehlerfrei.

„Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in der Zeit während und nach einer Gefangenenentweichung einer unverzüglichen, umfassenden und zutreffenden Information des Justizministeriums durch die betroffene Anstalt sehr große Bedeutung zukommt. Dies folgt zum einen aus dem mit Gefangenenentweichungen regelmäßig einhergehenden besonderen öffentlichen Interesse und der Relevanz einer umfassenden und zutreffenden Information der Öffentlichkeit durch das Justizministerium für das allgemeine Sicherheitsgefühl. Zum anderen – so das Verwaltungsgericht – sei zu berücksichtigen, dass Gefangenenentweichungen häufig zu einer Befassung des Landtags (Rechtsausschuss) mit diesen Vorgängen führten. In diesen Fällen sei – wie hier – eine unverzügliche, vollständige und zutreffende Information der Abgeordneten für den zuständigen Justizminister unabdingbar. Hierzu sei dieser aber seinerseits auf Informationen durch den verantwortlichen Anstaltsleiter der betreffenden JVA angewiesen, die hierfür die uneingeschränkte Gewähr bieten müssten.“

Das Land habe zu der begründeten Überzeugung gelangen dürfen, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erforderten und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen ließen.

Da half es auch nichts, dass der Kläger die Medien attackierte und geltend machte, „der ‚Wirbel in der Öffentlichkeit‘, der in einer modernen Medienlandschaft immer dann entfacht“ werde, „wenn es ansonsten nichts zu berichten“ gebe, könne „nicht die Messlatte dafür sein, ob von der Maßnahme des § 39 Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht“ werde. So nachvollziehbar seine Wehklage hinsichtlich der auch politischen Gründe für die Maßnahme auch ist, in der Sache bleibt es wie es ist. Das sahen die Richter des OVG ebenso.

Der Beitrag erschien zuerst auf endlich noch ein jura-blog, von Jasper Prigge.

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