Jan Böhmermann Foto: obs/ZDFneo/ZDF/Fred Schirmer, btf GmbH

Böhmermann und Merkel – Von rassistischen Vorurteilen und Klassenjustiz

Die ganze Republik spricht über „Böhmi“ und sein Gedicht: War es rassistisch? Ist der Paragraph 103 des Strafgesetzbuchs noch zeitgemäß? Und was darf Satire? Egal welche Tageszeitung man aufschlägt, egal welchen Fernsehsender man einschaltet: Der satirische Blödelkomödiant Jan Böhmermann und sein Gedicht sind zur allgegenwärtigen Staatsaffäre geworden.

Noch während Angela Merkel ihre Erklärung zum Fall/der Causa Böhmermann vorliest, ist das Netz voll von Kritik an ihrer Entscheidung: Die Vollstreckung des Paragraphen 103 des deutschen Strafgesetzbuchs mache sie zur Handlangerin des türkischen Despoten Erdoğan. Linke Kritiker beriefen sich allesamt auf die Kunst- und Pressefreiheit, während AfD und Rechtsextreme sich in ihrem Verschwörungswahn bestätigt sahen. Dabei ist Kritik an Erdoğan mehr als berechtigt: Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der Türkei ist massiv eingeschränkt. Mehr als 1800 Anzeigen sind in den vergangenen Monaten in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung erstattet worden – angezeigt wurden auch Minderjährige.“ Daher ist die Kritik am selbstherrlichen Regierungsstil des AKP-Führers, welche die Linke seit Jahren äußert, richtig und steht in der ganzen Debatte zurecht nicht im Mittelpunkt. Vom Krieg gegen die Kurdinnen und Kurden in der Türkei ganz zu schweigen.

Paragraph 103

Der Paragraph 103 stammt aus dem Jahre 1871, also aus der Gründungsära des deutschen Kaiserreichs. Er richtet sich explizit gegen die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder ihrer Organe, etwa Botschaften. In den vergangenen 70 Jahren kam er selten zur Anwendung, doch er wurde genutzt. Vor allem, um despotische Regime zu „schützen“ bzw. ihnen Geltung zu verschaffen, wie etwa beim Besuch des iranischen Schah 1964 oder 1977, als ein Demonstrant mit einem Plakat mit der Aufschrift „Mörderbande“ vor der chilenischen Botschaft gegen den damaligen Diktator protestierte. Im 21. Jahrhundert hat ein solcher Paragraph nichts verloren, ebensowenig § 90 StGB, die Verunglimpfung des Bundespräsidenten oder § 166 StGB, der Gotteslästerungsparagraph. Alle drei stammen aus einer Zeit, in der demokratische Elemente selbst in bürgerlichen Gesellschaften fast überall auf der Welt nur rudimentär ausgeprägt waren.

Das Video

Das Video ist inzwischen fast nicht mehr auffindbar. Dabei sind die einleitenden Worte zwischen Böhmermann und seinem Sidekick essentiell, um das Gedicht zu bewerten. „Es gibt natürlich Fälle, wo man auch in Mitteleuropa und Deutschland Sachen macht, die nicht erlaubt sind. Das eine ist Kunstfreiheit, Satire, Spaß, das ist erlaubt. Auf der anderen Seite gibt es Schmähkritik.“ Es folgt eine Erklärung was Schmähkritik sei sowie die klare Ansage, dass diese unter Strafe stehe und daher nicht von der Presse- und Kunstfreiheit gedeckt sei. Und kurz vor dem Vorlesen des Gedichts wirft er ein: „Also das was jetzt kommt, das darf man nicht machen. Wenn das öffentlich aufgeführt würde, wäre es in Deutschland verboten.“ Jan Böhmermann wählt also die darauf folgenden Worte mit Bedacht, um aufzuzeigen, was der Unterschied zwischen Satire und Schmähkritik ist. Man kann sich ziemlich sicher sein, dass er sich der möglichen juristischen Konsequenzen bewusst war und entweder eine Debatte über den Paragraphen 103, oder aber über die Ausrichtung des Justizsystems insgesamt lostreten wollte – also darüber, dass das Interesse der Herrschenden auch im Justizapparat stets zur Geltung kommt. Damit wäre der despotische Charakter der türkischen Justiz auch in der kapitalistischen Klassenjustiz Deutschlands angelegt. Oder war es doch nur, um zu zeigen, wie abhängig die EU von der Türkei ist? Zum Video geht es hier.

Ist das Rassismus?

Kritiker des Böhmermannschen Videos kritisieren es vor allem aufgrund der rassistischen und homophoben Stereotype (Vorurteile), die der Satiriker nutzt. „Ziegenficker“, „schlafen mit 100 Schafen“ und „von Ankara bis Istanbul weiß jeder Mann, der Typ ist schwul“ sind nur einige Beispiele aus der „Schmähkritik“. Damit dies direkt am Anfang geklärt ist: Böhmermann ist kein Rassist, er kämpft seit Monaten gegen das Erstarken der AfD, drehte dazu dutzende Sketche und Musikvideos, nahm Beatrix von Storch und Co. aufs Korn und echauffierte sich auch in der nun von vielen kritisierten Folge des Neo Magazin Royale, dass sich gerade von Storch zur Verteidigung der Pressefreiheit im Fall extra 3 aufschwang. Jene Frau, die das Neo Magazin Royale für dessen Spitze gegen die AfD und ihre eigene Person attackiert hatte. Und trotzdem hat Jörg Rupp Recht, wenn er kritisiert, dass es sich beim Inhalt des Gedichts um rassistische Stereotype handelt. Genauer gesagt die Vorurteile, denen People of Colour (also nicht-weiße Menschen) seit dem Kolonialismus ausgesetzt sind und aufgrund welcher sie den populären Rassismus des 19. Jahrhunderts verstärkt zu spüren bekommen haben.

Warum also nutzt Böhmermann diese Stereotype? Das bleibt wohl ein Geheimnis, bis er endlich wieder in der Öffentlichkeit auftaucht, um Stellung zu beziehen. Im Moment soll er sich unter Polizeischutz befinden, und mir selbst ist kein Termin bekannt, zu dem er wieder in Erscheinung treten möchte.

Wichtig ist jedoch, dass der lehrreiche Moment des ganzen Auftritts nicht vergessen wird, nämlich dass sowohl Böhmermann als auch sein Sidekick immer wieder betonten, dass die verlesene Schmähung nicht rechtens sei. Dieser Moment wird fast in der gesamten Debatte ausgeblendet, was ein ein Fehler ist. Hinzu kommt das unter JuristInnen sogenannte „uneigentliche Sprechen.“ Das bedeutet, etwas zu sagen, aber was ganz anderes zu meinen – also der eigentliche Kern der Satire. Man kann also das eine tun, ohne das andere zu lassen zu müssen: das Gedicht als voll von rassistischen Stereotypen bezeichnen UND das Vorgehen der Bundesregierung trotzdem kritisieren.

Rassistinnen sehen sich bestätigt

Der Weg, den Angela Merkel beschritt, ist der falsche. Durch die Vollstreckung des § 103 sehen sich Verschwörungstheoretiker, Nationalisten und Rechtsextreme in ihrer Weltanschauung bestätigt: Die Bundesregierung als willfährige Marionette ausländischer Mächte, die Presse- und Meinungsfreiheit „nur für linksgrün-versiffte Gutmenschen“ gelten lässt. Merkel hätte den gängigen juristischen Mechanismen ihren Lauf lassen sollen. Niema Movassat, Bundestagsabgeordneter der Linkspartei, trifft es meiner Meinung nach mit einem Facebook-Kommentar am besten: „Natürlich hat jeder das Recht, eine Anzeige zu erstatten, selbst ein Autokrat wie Erdoğan. Allerdings geht es hier ja nicht um das Recht auf Anzeige, denn die hat Erdoğan eh wegen § 185 StGB erstattet (die „Jedermann“-Beleidigung). Hier indes geht es um die Frage, ob man Erdoğan die Möglichkeit des § 103 StGB eröffnet, der ein deutlich höheres Strafmaß beinhaltet. […].“ Warum unter anderem der Chefredakteur des neuen Deutschland, Tom Strohschneider, Merkels Entscheidung begrüßt, kann ich daher nicht nachvollziehen. Denn anstelle des § 103 wäre für Erdoğan jederzeit der Weg über § 185 offen gewesen.

Was folgen muss

Paragraph 90, 103 und 166 des Strafgesetzbuchs gehören abgeschafft. Das ist die erste und klarste Forderung, die man im Zusammenhang mit der Causa Böhmermann aufstellen kann. Zumindest die Abschaffung des 103 hatte die Bundeskanzlerin Merkel bereits angekündigt, wenn auch erst für 2018. Die Grünen haben bereits einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die sofortige Abschaffung vorsieht. Das weitaus größere Problem ist die vermeidbare Bestätigung rechter Vorwürfe, die Presse- und Meinungsfreiheit gelte nicht mehr. An dieser Stelle könnten linke Kräfte intervenieren, um klar zu machen, dass dies zu großen Teilen nicht stimmt – und gleichzeitig den Klassencharakter der Justiz offen legen. Das wäre ein Versuch, den Rechten ihren Diskurs abzunehmen und eine linke Kritik an bestehenden Herrschafts- und Meinungsverhältnissen aufzubauen. Viele Abgeordnete haben dabei gut reagiert; es bleibt zu hoffen, dass am Ende die eigentliche Kritik sowohl am System als auch an den von Böhmermann genutzten Stereotypen nicht verloren geht.

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2 Antworten

  1. Warum die Abschaffung der § 90 und 166 StGB gefordert wird und ein klarer Zusammenhang zwischen diesen Beiden und dem Fall Böhmermann vorhanden sein soll, müsste mal erklärt werden. Bei Paragraph 90 MUSS der Bundespräsident der Strafverfolgung zustimmen. Was dieser Paragraph überhaupt mit diesem Fall zu tun hat ist mir Schleierhaft. Genauso mit dem Paragraph 166 StgB, es ist klar geregelt, dass eine Beleidigung zu Grunde liegen muss, „die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“

    Was haben diese beiden Paragraphen überhaupt für eine Relevanz dabei? Ich erkenne keine.

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