Schwangerschaftsabbrüche raus aus dem Strafgesetzbuch – weg mit §218

In Deutschland sind Schwangerschaftsabbrüche verboten. „Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, so der erste Satz des §218 Strafgesetzbuch. Sie sind nur dann straffrei, wenn die ungewollt Schwangere sich einer verpflichtenden Beratung mit einer anschließenden Wartezeit von mindestens drei Tagen unterzieht und die Schwangerschaft die 12. Woche nicht überschritten hat. Damit gibt es de facto nur eine Erlaubnis, eine Schwangerschaft abzubrechen. Ein Recht darauf gibt es nicht. Und das gibt es erst, wenn Schwangerschaftsabbrüche endlich raus aus dem Strafgesetzbuch sind.

Was ein vollständiges Verbot bedeutet, zeigt ein Blick in die Geschichte oder in andere Länder: Laut Ärzte ohne Grenzen gibt es jährlich weltweit 22.800 Todesfälle in Folge eines unsachgemäßen Schwangerschaftsabbruchs, rund sieben Millionen Patient:inn­en würden jährlich weltweit aufgrund von Komplika­tionen in Krankenhäuser eingeliefert. In Deutschland sterben ungewollt Schwangere in der Regel nicht mehr an fehlenden Möglichkeiten eines fachgemäßen Abbruchs. Der §218 im Strafgesetzbuch sorgt aber dennoch für unnötige Hürden und Risiken. Vor allem erschwert er eine bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung.[i]

1995 hat der Familienausschuss des Bundestags konkretisiert, was unter einem ausreichenden Angebot zu verstehen sei: „Zur Verwirklichung des Schutzkonzepts hat der Staat für das Bereitstehen ärztlicher Hilfe zum Abbruch der Schwangerschaft in einer Entfernung zu sorgen, die von der Frau keine über einen Tag hinausgehende Abwesenheit von ihrem Wohnort verlangt.“ (Bundestags-Drucksache 13/1850, S. 22). Ob der Staat diesem selbst gesetzten Auftrag nachkommt, ist unklar, denn es fehlen belastbare Zahlen. Vor allem aber ist bereits eine Tagesfahrt für einen Abbruch kaum zumutbar, oder anders gesagt: Nicht für alle. Denn natürlich macht es einen Unterschied, ob eine Frau ein akzeptierendes, unterstützendes Umfeld hat und sie sich eine solche Fahrt so leisten kann, dass es möglichst wenig belastend ist. Wer sich seinem Umfeld nicht anvertrauen kann, muss Ausreden für die Abwesenheit erfinden, kann sich keine ruhige Fahrt und eventuell ein Hotelzimmer in Praxisnähe leisten, um sich nach dem Eingriff erholen zu können. Dazu kommt: 60 Prozent der Frauen, die im vergangenen Jahr abgetrieben haben, haben bereits ein oder mehrere Kinder, die betreut werden müssen.

Wenngleich es wenig belastbare Zahlen gibt, so gibt es doch etliche Berichte, die auf einen Rückgang von Praxen und Einrichtungen, die die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen anbieten, hindeuten. Und das ist leider wenig überraschend, denn natürlich zeigt hier das Verbot seine Wirkung. Da dieser Eingriff eine Straftat darstellt, ist er nicht fester Bestandteil der Ärzt:innenausbildung. Die Versorgungsplanung ist erschwert. Dazu kommt: Das Verbot wirkt stigmatisierend, Schwangerschaftsabbrüche erscheinen so eben nicht als Teil der gesundheitlichen Versorgung, sondern als etwas, was gesellschaftlich nicht gewollt ist. Angehende Ärzt:innen schreckt das ab. Von den Anfeindungen von Seiten fundamentalistischer Gegner:innen von Schwangerschaftsabbrüchen ganz zu schweigen, die Ärzt:innen und Berater:innen beleidigen, einschüchtern und auch gegenüber ungewollt Schwangeren vor entsprechenden Einrichtungen übergriffig sind. Das Strafrecht stärkt genau diesen Leuten den Rücken.

Jenseits der Implikationen für die Versorgung, wenn Schwangerschaftsabbrüche im Strafgesetzbuch stehen, gibt es einen weiteren zentralen Grund für die Streichung des §218: Der Staat darf nicht über unsere Körper verfügen. Das Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen ist nichts anderes als der Zwang, eine Schwangerschaft zu beenden und ein Kind zu gebären. Das Bundesverfassungsgericht nennt das in den Leitsätzen zum Urteil von 1993, das die Grundlage der aktuellen gesetzlichen Regelung ist, Austragungspflicht: „Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes – auch nur für eine bestimmte Zeit – generell aufgehoben wäre.“ (BVerfGE 88, 203). Danach wird zwar der Raum für Ausnahmen von dieser Pflicht eröffnet. Der repressive Geist, der Frauen nicht als vollständig autonom in Bezug auf ihre Körper ansieht, bleibt.

Ein Kernproblem in der Debatte um Schwangerschaftsabbrüche ist, dass die Position eines vollständigen Verbots von Schwangerschaftsabbrüchen als legitim im Diskurs gesehen wird. Wer Schwangerschaftsabbrüche gänzlich verbieten will, und diese Position gab und gibt es bis ins bürgerliche Lager, spricht Frauen aber elementare Rechte ab. Weil es natürlich unpopulär ist zu sagen, „Menschen mit Uterus sollen kein Recht auf körperliche Selbstbestimmung haben“, wird mit dem „Schutz des ungeborenen Lebens“ argumentiert. Damit wird ein rechtliches Dilemma konstruiert – die Rechte der ungewollt schwangeren Person stünden im Widerspruch zu den Rechten des ungeborenen Menschen – das einen angeblichen Kompromiss weit über die Kreise der Abtreibungsgegner:innen hinaus legitim erscheinen lässt.

Ausgehend von der Annahme, dass ein Embryo bereits Träger von Menschenrechten ist, erscheint es plausibel, dessen Schutzansprüche zu den Rechten von ungewollt Schwangeren ins Verhältnis zu setzen. Diese Argumentation verfängt in dem Moment, wo sich auf das Konstrukt „ungeborenes Leben“ eingelassen wird. Ein feministischer Ausgangspunkt muss aber das Recht der schwangeren Frau sein zu entscheiden, was mit ihrem Körper passiert: Entscheidet sie sich für eine Schwangerschaft und will ein Kind gebären – oder will sie eben das nicht?

Die Frage, wann aus einer Schwangerschaft das Potential für menschliches Leben wird, kann nicht medizinisch definiert werden. Das Potential für menschliches Leben, also für die Geburt eines Kindes, fängt mit der Entscheidung dafür an. Eine Frau, die schwanger sein und ein Kind haben will, hat ein potentielles Kind im Bauch. Eine Frau, die nicht schwanger sein will und kein Kind bekommen will, erlebt das als einen Zustand ihres Körpers, den sie nicht will. Der Ausgangspunkt feministischen Handelns und Bezugnahme auf Schwangerschaft oder Schwangerschaftsabbruch sollte dabei immer ein empathischer sein – und auch deshalb helfen medizinische Kriterien an diesem Punkt wenig weiter: Eine Frau, die sich ein Kind wünscht und einen ungewollten Abort hat, erlebt das als Fehlgeburt und mit diesem Erleben muss sie ernst genommen werden. Eine Frau, die einen bewusst herbeigeführten Abort hat, erlebt das als Beendigung des nicht gewollten Zustands ihres Körpers.

Eine „Austragungspflicht“ und ein Verständnis von Frauen, dass sie nicht in der Lage seien, selbständig zu entscheiden und zu handeln, sind die Basis des §218. Und alleine deshalb muss er weg. Das ist die Voraussetzung dafür, dass eine Entscheidung einer (ungewollt) schwangeren Person ohne Wenn und Aber möglich sein kann. Will die schwangere Person, dass aus einer befruchteten Eizelle ein Kind wird, dann braucht die schwangere Person Schutzrechte im Arbeitsleben für sich und das werdende Kind, Unterstützungsangebote, eine gute Hebammenversorgung und vieles mehr, was ihr hilft, die Schwangerschaft und Geburt möglichst frei von Komplikationen und Gesundheitsrisiken zu durchleben. Entscheidet sie sich aber dagegen, dass aus der befruchteten Eizelle ein Kind werden soll, dann muss sie ein Recht auf Abbruch der Schwangerschaft haben und gut versorgt werden. Das heißt: Ein Recht auf Beratung statt einer Pflicht dazu, wohnortnahe und ganzheitliche ärztliche Versorgung und gesellschaftliche Akzeptanz statt Stigmatisierung.

Heute am 28. September findet weltweit und auch in Dutzenden Städten in Deutschland der Safe Abortion Day statt. Unter dem Motto Egal wo. Egal wer. Egal warum. : Schwangerschaftsabbruch ist Grundversorgung! kämpfen wir gemeinsam für das Recht auf Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen.

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[i] Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) weist darauf hin, dass die Bereitstellung von Informationen und das Angebot von Beratung zwar ein zentraler Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche darstellt, diese Angebote jedoch auf Freiwilligkeit beruhen sollten. Eine vorgeschriebene Wartepflicht stellt gemäß WHO eine medizinisch nicht notwendige Hürde zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen dar. Vgl. WHO 2012, Safe abortion: technical and policy guidance for health systems – 2nd ed. Die WHO-Studie ist hier abrufbar.

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