Söder und das Kreuz: verfassungswidriger Populismus

Jenseits der politischen Unsinnigkeit des Erlasses des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU), in öffentlichen Gebäuden zwangsweise Kreuze aufhängen zu lassen, verstößt dieser gegen die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit und das Neutralitätsgebot des Staates in religiös-weltanschaulichen Fragen – und ist damit verfassungswidrig.

Nach nur sechs Wochen im Amt strahlte der bayrische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) mit einem Kreuz in der Hand vor einer weißen Wand. Er verkündet die Botschaft, dass in allen öffentlichen Gebäuden des Freistaates Bayern ab sofort ein Kreuz hängen muss.  Für ihn ist das Kreuz „in erster Linie ein religiöses Symbol“ und es „gehöre zu den Grundfesten des Staates“. Kritik erntete Söder ausgerechnet vom Vorsitzenden der katholischen Deutschen Bischofskonferenz Reinhard Marx. Er warf Söder vor, völlig zu Recht, „Spaltung und Unruhe“ mit seinem „Kreuz-Erlass“ zu stiften.  Auch die katholische Reformbewegung „Wir sind Kirche“ übte scharfe Kritik aus: „Das Kreuz kann nicht als Kultursymbol für Heimat und Tradition in Anspruch genommen werden und vom Staat verordnet werden“.

Jenseits der politischen Unsinnigkeit des Erlasses liegt der Schwerpunkt dieses Beitrages in der rechtlichen Bewertung. Dreh- und Angelpunkt für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bildet die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit und das Neutralitätsgebot des Staates in religiös-weltanschaulichen Fragen.

Religiöse Symbole in öffentlichen Gebäuden verletzten Religionsfreiheit

Die Funktion der Religions- und Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist vielschichtig. Zum einen schützt Art. 4 GG die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Zum anderen schützt er auch die negative Religionsfreiheit. Das ist das Recht von Menschen, keinem religiösen Bekenntnis anzugehören und nicht zur Teilnahme an religiösen Handlungen gezwungen zu werden.

Das Anbringen eines Kreuzes in öffentlichen Gebäuden ist ein Bekenntnis des Staates zum christlichen Glauben, genau so begründet Söder ja auch seinen Erlass. Die Besucher sind, ob sie es wollen oder nicht, mit dem christlichen Symbol konfrontiert, wenn sie ein öffentliches Gebäude betreten.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich 1973 mit dem Thema, ob Kreuze in Gerichtsgebäuden zulässig sind, intensiv beschäftigt und billigte den Beschwerdeführern einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf eine Gerichtsverhandlung in einem Raum ohne Kreuz (BVerfGE 35, 366). Zur Begründung führte das höchste deutsche Gericht an, dass ein Kreuz in einem Gerichtssaal eine unzumutbare Belastung der negativen Religionsfreiheit darstelle. Argumentativ bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Nähe der Religionsfreiheit zur Menschenwürde. In Hinblick auf den Minderheitenschutz sind bereits eher geringfügige Beeinträchtigungen nicht erlaubt.

Eine weitere Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2005 bestätigte den Anspruch eines Kreistagsabgeordneten auf Entfernung eines Kreuzes aus dem Sitzungssaal. Das Gericht führte dazu aus, dass das Anbringen eines Kreuzes auf Anordnung des Vorsitzenden des Kreistages, anders als Tragen eines Kopftuches einer Lehrerin, keine persönliche Identifikation mit dem Glauben des Vorsitzenden zeige. Sondern der Vorsitzende habe mit dem Anbringen die negative Religionsfreiheit anderer Kreistagsmitglieder verletzt, da diese aufgrund der Anwesenheitspflicht bei den Sitzungen sich dem Anblick des Kreuzes nicht entziehen können.

1973 beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht intensiv mit dem Thema der Zulässigkeit von Kreuzen in deutschen Gerichtsgebäuden und erklärte, ein Kreuz in einem Gerichtssaal stelle eine unzumutbare Belastung der negativen Religionsfreiheit dar. Hier in einer Verhandlung zum Schwangerschaftsabbruch nach § 218 im November 1974. By Engelbert Reineke, Bundesarchiv, Wikimedia Commons, licensed under CC BY-SA 3.0.

 

Aus diesen Entscheidungen geht Eines sehr klar hervor: Der Staat und damit die staatlichen Institutionen haben die negative Religionsfreiheit des Einzelnen stets zu beachten. Zwar meint die bayrische Landesregierung, dass die Beeinträchtigung eher geringfügig ist, da das Kreuz nur im Eingangsbereich der Behörde angebracht wird. Gleichwohl sind eben auch geringfügige Beeinträchtigungen laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht erlaubt. Insofern spricht Einiges dafür, dass der Kreuz-Erlass Söders verfassungswidrig ist, da er gegen die (negative) Religionsfreiheit verstößt.

Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Kruzifix-Urteil die religiös-weltanschauliche Neutralität bzw. Unparteilichkeit des Staates als ein objektives Verfassungsprinzip entwickelt (BVerfGE 93, 1). Inhaltlich besagt dies, dass sich der Staat gegenüber allen Religionen neutral verhalten muss. Gemeint ist eine pluralistisch-offene Neutralität, der Staat darf also religiös-weltanschauliche Belange berücksichtigen, dies muss aber diskriminierungsfrei geschehen. Es gibt zwischen Religionsgemeinschaften und dem Staat eine institutionelle Trennung. Diese stellt jedoch kein Verbot kooperativer Zusammenarbeit auf Grundlage von Freiheit und Unabhängigkeit dar. Dies ist insbesondere im karikativen Bereich unabdingbar. Der Anschein, dass eine Religion bevorzugt wird, darf beim Empfänger nicht erweckt werden. Genau dies wird mit dem Aufhängen der Kreuze in öffentlichen Behörden aber getan: Die christliche Religion wird bevorzugt gegenüber anderen Religionen, deren Symbole nicht angebracht werden. Dies widerspricht dem Grundsatz staatlicher Neutralität in weltanschaulichen Fragen.

Konservativer Populismus

Abschließend noch einige Anmerkungen zum „söderischen Kreuzzug“: Der feierliche Anbringungsakt ist rein konservativ-populistisch motiviert. Im Hinblick auf die kommenden Landtagswahlen will er die „Flanke nach rechts“ schließen und Wählerinnen und Wähler halten, die drohen, zur AfD abzuwandern. Für uns als LINKE gilt stets: Religionsfreiheit (auch die negative) zu schützen und zu verteidigen. Eine staatliche Bevorzugung einer bestimmten Religionsrichtung ist in einer pluralen Gesellschaft fehl am Platz und verfassungsrechtlich nicht vertretbar.


Dieser Artikel erschien auf Niema Movassats Website, Du kannst Niema hier auf Twitter folgen.

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