Neugründung Europas: eine linksbürgerlich-progressive Utopie contra realexistierende Fassadendemokratie

Ist die Frage, ob die EU reformierbar ist, eine Glaubenssache, die ‚InternationalistInnen‘ und  ‘NationalistInnen‘ gegeneinander in Stellung bringt? Oder gibt es sachliche Gründe, die uns die eine oder andere Richtung weisen? Muss es eine Neugründung Europas geben, die die alte EU ersetzt?  – Ein Essay von Michael Aggelidis

Europäische Union: Feudalaristokratie statt Gewaltenteilung

Blicken wir auf die Verfasstheit der Europäischen Union, so müssen wir zunächst konstatieren, dass die klassische Gewaltenteilung, die seit der Französischen Revolution von 1789 zum guten Rüstzeug eines jeden anständigen demokratischen Staates gehört, in der EU so nicht zu finden ist. Ein (fast) machtloses Europäisches Parlament, ein Europäischer Gerichtshof, der so gut wie immer im Sinne der 4 Grundfreiheiten entscheidet, eine Exekutive, die in Form der Kommission, dem Ministerrat und den Fachministern quasi allmächtig, gleichzeitig aber weitestgehend hinter verschlossenen Türen fast unsichtbar ist.  Das, was uns in Deutschland, Frankreich und anderen europäischen Ländern mehr oder weniger als Gewaltenteilung erlebbar ist, spielt in der EU praktisch keine Rolle: Die Teilung der Staatsgewalt in eine gesetzgebende, exekutive und judikative Gewalt, für einen demokratischen, bürgerlichen Staat nicht nur eine Selbstverständlichkeit, sondern eben gerade Bedingung für seine Existenz (im Sinne von demokratisch und bürgerlich).

Nun ist die Europäische Union kein Staat, vielmehr ist sie ein Konglomerat aus vertraglichen Bindungen zahlreicher Staaten, die über ein kompliziertes Vertragsgeflecht aneinander und miteinander verbunden sind. Ein Staatenbund, sicher keinesfalls ein Bundesstaat, eine merkwürdige Mischung aus bilateralen, multilateralen Verträgen und verfassungsähnlichen Grundsätzen, die jedoch weit davon entfernt sind, grundrechtsadäquate Wirkung zu entfalten. Ihre sogenannten Primärverträge, nämlich der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union( AEUV) sind die Grundlagen für alles, was daraus an Rechtsverordnungen oder Richtlinien folgt.

Dann schweben über Allem die 4 Grundfreiheiten: Der freie Warenverkehr[i], die Personenfreizügigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und der ungehinderte Kapital- und Zahlungsverkehr. Was garantieren diese Grundfreiheiten, die den europäischen Binnenmarkt ausmachen?  Sie machen das Fundament des Staatenbundes aus. Ein Fundament, welches sich weigert, andere Gesichtspunkte gleichrangig einzuschließen: ob zivile oder soziale Rechte wie etwa die Europäische Grundrechtecharta oder umweltpolitische Gesichtspunkte. Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat das OVG Münster immerhin bewogen, die irre Rodung des Hambacher Forstes erst einmal auf Eis zu legen, und selbst dieser hoffentlich nicht nur temporäre Erfolg musste durch die Protestbewegung mühsam erkämpft werden.  

Der freie Warenverkehr setzt die Zoll- und Abgabenfreiheit voraus. Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, keinerlei Zölle zu erheben und dürfen dies auch nicht versteckt tun. Die Personenfreizügigkeit [ii] garantiert das Recht der Bewegungsfreiheit, in der besonderen Ausprägung des Art. 45 AEUV auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Dienstleistungsfreiheit [iii] garantiert die Gleichbehandlung des Gewerbes für gewerbliche, kaufmännische freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten. Das Verbot irgendwelcher Einschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs [iv] rundet das Fundament ab.

Darüber hinaus sichern die Verträge die neoliberale Verfasstheit ab, vgl. z.B. Art. 119 AEUV

  • Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.
  •  Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verträge und der darin vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
  •  Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz;

Dieser Artikel ist sozusagen das Fundament des Neoliberalismus im Europarecht, er ist das genaue Gegenstück zum Art. 20 unseres Grundgesetzes, das immerhin, obwohl einem bei seiner Zitierung aus Wehmut mittlerweile der Atem stockt, die Bundesrepublik als ‚demokratischen und sozialen Rechtsstaat‘ garantiert.

Judikative in der EU als Korrektiv? Im Detail vielleicht, in der Generallinie nicht.

Mit seiner Rechtsprechung versagt der EuGH größtenteils als korrigierendes Element. Im legendären Pringle-Urteil (der irische Abgeordnete Pringle griff den Vertrag über den europäischen Stabilitätsmechanismus an und wollte diesen wegen Verstößen gegen das Unionsrecht zu Fall bringen), wies der EuGH die Klage kurzerhand ab, da der Vertrag sich im Rahmen des Unionsrechts bewege.

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (kurz ESM, englisch European Stability Mechanism), wurde durch einen 2012 in Kraft getretenen völkerrechtlichen Vertrag gegründet. Der ESM ist Teil des „Euro-Rettungsschirms“. Mit ihm sollen zahlungsunfähige Mitgliedstaaten der Eurozone, unter Einhaltung wirtschaftspolitischer Auflagen (Art. 13 des ESM-Vertrages), mit Krediten der Gemeinschaft der Euro-Staaten unterstützt werden.

Das wesentliche Instrumentarium des ESM sind Notkredite und Bürgschaften: Überschuldete Mitgliedstaaten sollen Kredite zu vergünstigten Konditionen erhalten. Im ESM-Vertrag ist zudem festgeschrieben, dass jeder Mitgliedstaat, der Hilfe durch den ESM erhält, ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm umsetzen muss sowie eine Analyse seiner Staatsschulden unternehmen soll (Art. 12, Art. 13 Abs. 3 ESM-Vertrag, letzterer Satz 4 besagt: „Das Memorandum of Understanding (MoU) steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV –  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.“).

Man führe sich genau vor Augen, was das heißt: die ESM-Vorschriften sagen, alles sei in Übereinstimmung mit dem europäischen Unionsrecht; und weil das da steht, soll es auch so sein. Eigentlich wäre es die Aufgabe des obersten europäischen Gerichts, zu entscheiden, ob Normen sich widersprechen und wenn ja,  welche dann höherrangig zu bewerten sind. Stattdessen argumentiert das Gericht mit einem merkwürdigen Zirkelschluss, der sich nicht an der Sache orientiert, sondern an den geschriebenen Texten des ESM-Vertrags.  Ob etwa soziale Rechte der europäischen Bürger verletzt werden, spielt keine Rolle, weil im ESM-Vertrag steht, dass es als Einheit zu betrachten sei und per definitionem keine Verletzung darstellt. (!) Und Richter werten immer, auch die des EuGH! Hier müsste ein Gerichtshof, der sich als Bürgergericht versteht, auch eine Verletzung dieser Bürgerrechte feststellen dürfen. Darf oder will der EuGH aber nicht. Er will oder muss die Freiheiten des Kapitals höher bewerten. Das liegt eben auch daran, dass die EU kein Staat ist, der über eine Gewaltenteilung verfügt, die den Bürger gegen Willkür des Staates oder Dritter schützt.

Mit der Einrichtung der europäischen Finanzinstitutionen (Europäischer Stabilitätsmechanismus ESM), so entschied der Europäische Gerichtshof, haben nämlich die Nationalstaaten diese Institution als völkerrechtliches Nebenunionsrecht geschlossen (vgl. EuGH Rechtssache Pringle/Irland). Damit sei der Rahmen des Unionsrechts nicht tangiert, wie er durch Art. 51 Grundrechtecharta vorgeschrieben ist. Art. 51 schreibt im Wesentlichen vor, dass diese Grundrechtscharta u.a. für die Einrichtungen der Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Rechts der Union gilt.

Weil aber das ESM-Nebenunionsrecht der Bindung der Unionsorgane an das Unionsrecht – wie etwa die EU-Grundrechtecharta – vorgeht bzw. per definitionem eine Verletzung nicht begründen kann, werden die bürgerlichen Grundrechte so immer eine untergeordnete Rolle spielen müssen:

Artikel  51  Anwendungsbereich (1):  Diese  Charta  gilt  für  die  Organe  und  Einrichtungen  der  Union  unter  Einhaltung  des  Subsidiaritätsprinzips  und  für  die  Mitgliedstaaten  ausschließlich  bei  der  Durchführung  des  Rechts  der  Union.  Dementsprechend  achten  sie  die  Rechte,  halten  sie  sich  an  die  Grundsätze  und  fördern  sie  deren  Anwendungen gemäß  ihren  jeweiligen  Zuständigkeiten. (2)  Diese  Charta  begründet  weder  neue  Zuständigkeiten  noch  neue  Aufgaben  für  die  Gemeinschaft und  für  die  Union,  noch  ändert  sie  die  in  den  Verträgen  festgelegten  Zuständigkeiten  und  Aufgaben.

In der Entscheidungsbegründung zu Pringle/Irland spricht der EuGH an einer Stelle ausdrücklich von der ‚Marktlogik‘, die helfen solle ‚Haushaltsdisziplin zu wahren‘. Dabei gehe es um die ‚finanzielle Stabilität der Unionswährung‘.

In der deutschen Rechtswissenschaft nannte man es früher ‚Flucht aus der Grundrechtsbindung‘, wenn öffentliche Einrichtungen privatisiert wurden und Bürgerinnen und Bürger dann keinen Zugang mehr zu den Einrichtungen zu den alten Konditionen erhalten, wie es sich aufgrund der Troika-Politik in Griechenland abspielt(e). Statt dass der EuGH den ESM-Vertrag am Unionsrecht misst und zumindest in die Schranken verweist, stellt er sich hinter eine Fiktion. Heute wiederholt sich also in gewisser Weise unter anderen Vorzeichen dieses Spiel auf europäischer Ebene erneut.

Reformfähige EU oder eine Neugründung Europas?

Viele Autoren begründen nicht zu Unrecht, warum die EU nicht reformfähig ist. Nun zeigt uns der Protest der Gelbwesten in Frankreich jedoch, dass der marxistische Grundsatz, dass Gesetze der Ausdruck der Macht- und Kräfteverhältnisse und das Recht ein solches in geronnener Form sei, noch einmal wunderbar, dass der Streit um die Frage, ob die EU reformfähig sei oder nicht, obsolet ist. Denn nach wochenlangen Protesten gab Macron nach und hob die sogenannte Ökobesteuerung der Kraftstoffe in Frankreich auf, die bereits beschlossene Sache war. Hierzulande hätte eine Protestbewegung sich sicherlich schwer getan, solches zu fordern, die Debatten, ob derlei realistisch sei, hätte u.U. hierzulande bereits viele Akteure entzweit und den Protest erschwert. In Frankreich hingegen gab die herrschende Klasse ein wenig nach und setze die Steuer vorerst aus. Das wäre – gemessen an deutschen bzw. bundesrepublikanischen Maßstäben sensationell gewesen, in Frankreich verdient es immerhin das Prädikat ‚erfolgreich‘. Aber wir alle haben gesehen: bereits beschlossenen Dinge wie eine Massenbelastung, faktisch eine Verbrauchssteuer, war einfach per Präsidialansage vom Tisch, weil es eine rebellische Minderheit und eine Meinungsmehrheit in unserem Nachbarland dies so wollte.

Aus diesem Grunde würde jede politische Entwicklung in der EU, die mit Macht, Mehrheit und zielgerichtetem Willen agiert, alle neoliberalen  Dogmen, auch die in geschriebener Schrift, hinwegfegen können – ja wenn es denn einen wirklichen Präsidenten gäbe, demokratisch gewählt, der um seine Abwahl fürchten müsste.

Das Beispiel Gelbwesten zeigt auch schön, dass sich keinerlei bedeutende rechte Strömung etwa erfolgreich mit Hetze gegen Migranten o.ä.m. hervorgetan hat. Damit zeigen uns auch diese Proteste, dass auch bei einem nicht von traditionellen Linken organisierten und durchgeführten Protest nicht notwendigerweise rechte Kräfte nennenswerten Einfluss ausüben, wie immer mal wieder befürchtet wird. Dies sei jenen ans Herz gelegt, die eine unerklärliche Scheu vor dem plebiszitären Element haben, und gerne darauf verweisen, dass man dem Volk sicherheitshalber nicht zu viele Rechte an die Hand geben möge.  Aus diesem Grunde sind die Proteste in Frankreich ein schönes Beispiel dafür, das der zuweilen erbittert geführte Streit in der Partei DIE LINKE am Kern des Problems vorbei geht. Dieser Streit hindert vor Allem dabei, eine mobilisierungsfähige Vision für Europa zu entwickeln. Eine, die die Jugend attraktiv findet, und in der der Rentner sich sozial gut aufgehoben fühlt. Aber dieser Streit lähmt die Mitglieder und ihre Debatte über Europa, er lähmt aber offenbar auch die Parteiführung  – obwohl es gerade ihr Job wäre – einer solchen Lähmung zuvorzukommen und sich mit den realen Problemen auseinanderzusetzen.

Verfassungsgrundsätze contra neoliberale Verträge;  eine bürgerschaftliche Revolution in Europa, ein neues 1789 wird benötigt

Dabei sind die oben genannten Beispiele für die merkwürdige Form des Nebeneinanders von neoliberalem Unionsverträgen sowie nicht minder neoliberalem Nebenunionsrecht mit zugleich nur gering wirksamen Grundrechten eigentlich genug Gründe, warum man dieser Fassadendemokratie eine demokratische und progessive Alternative entgegensetzen muss. So ist m.E. mit diesen EU-Verträgen historisch nachgewiesen, dass neoliberale Verträge auf der einen Seite und Grund- &Bürgerrechte  auf der anderen Seite, offenbar nicht zusammenpassen. Die Vertragskonstruktion der EU ist keine gute 2te Seite der Medaille , wenn auf der anderen Seite die Hoffnung auf effektive Bürgerrechte, auf Grundrechte nicht erfüllt wird.

Das lässt einige Schlussfolgerungen zu. Wenn durch die Vertragskonstruktion neoliberaler Verträge kein (europäischer) Sozialstaat zu machen ist, dann muss man diese Verträge aufheben oder obsolet machen. Wenn sich Demokratie und Sozialstaatlichkeit offenbar nur in Form von Verfassungen in zahlreichen europäischen Staaten historisch durchsetzen konnten, dann spricht empirisch Vieles dafür, dass eine supranationale Organisation wie die EU, die sich mittels neoliberaler Verträge einen ebensolchen Fokus gegeben hat, der durch eine „Regierung“ in Gestalt der EU-Kommission verwirklicht wird und gedeckt durch die demokratisch nicht kontrollierten Nationalregierungen in Form des Ministerrats, wohl kaum oder gar nicht dazu gebracht werden kann, Grund- und Bürgerrechte zu gewähren.

Vielmehr muss dann das politische Streben dahin erfolgen, diese Verträge aufzuheben und durch eine europäische Verfassung zu ersetzen, die durch eine selbstbewusste Bürgerschaft eingefordert wird und durchgesetzt werden kann. Die neofeudale Architektur der EU, die auf die alten bürgerlichen Demokratien in Europa in der Form neoliberaler Primärverträge aufgesetzt wurde, schreit geradezu nach einer Durchsetzung der bürgerlichen Demokratie auf europäischer Ebene, letztlich nach der Durchsetzung der Grundsätze der segensreichen bürgerlichen Revolution des französischen Volkes 1789 in Europa. Es liegt an den realen Kräfteverhältnissen, eine solche bürgerliche Demokratie sozialstaatlich, ökologisch und demokratisch auszugestalten.

Die Aussage, die Vereinigten Staaten von Europa seien unmöglich oder reaktionär galt und gilt immer nur zu einem bestimmten historischen Zeitpunkt. Sie entbindet uns keineswegs der Aufgabe, uns vorzutasten, Zwischenschritte zu erkämpfen und über den nationalen Tellerrand hinauszuschauen. Nichts wäre schlimmer, als dass wir die europäische Frage den Neoliberalen oder den Faschisten überließen, und damit anzuerkennen, dass die Linke sich vom Internationalismus verabschiedet. Eine Rückkehr zum Nationalstaat verbietet sich angesichts der rasanten Internationalisierung der Produktion und der Zusammenschlüsse zu Staatenbünden auf anderen Kontinenten etwa in Eurasien, selbst in Afrika, eigentlich von selbst. Es liegt an uns, deutlich zu machen, dass wir unter Internationalismus nicht die Globalisierung verstehen. Ein Internationalismus, der auch unser Verhältnis zu Russland auf eine neue Ebene stellen muss, denn ein Sozialstaat in Europa benötigt gutnachbarschaftliche Beziehungen zum größten Flächenland der Welt. Der Transatlantismus ist nach aller bisherigen Erfahrung jedenfalls der Totengräber einer progressiven europäischen Idee. Selbstkritisch sollten wir uns zudem eingestehen, dass sich zu einer selbstbestimmten europäischen Zukunft weder die deutsche Linke, noch etwa Corbyn oder Melenchon entsprechend der objektiven Notwendigkeiten geäußert haben. Die Konsequenz dessen ist fatal und überlässt die Aktion allein den Rechtspopulisten in ganz Europa. Dieses Utopiedefizit sollte schnellstens durch eine lebendige  Diskussion behoben werden, in der utopische Elemente ausdrücklich erlaubt sein müssen und dringend erwünscht sind.

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