Drastische Erhöhung der Parteienfinanzierung im Schnelldurchlauf

Innerhalb von neun Werktagen peitschte die Regierungskoalition aus Union und SPD einen Gesetzesentwurf durch den Parlamentsbetrieb. Das Tempo an sich ist schon bemerkenswert, empörend wird es, wenn man sich den Inhalt des Gesetzes anschaut, eine drastische Erhöhung der staatlichen Parteienfinanzierung.

Als Grund nennen die Koalitionsfraktionen die Anforderungen der Digitalisierung und der Mitgliederbeteiligung, der wahre Grund dürfte in der finanziellen Schieflage der SPD liegen. Heftige Stimmverluste und Mitgliederentscheide haben ein großes Loch in den Parteihaushalt der Sozialdemokraten gerissen. Ein solches Gesetz und dazu noch dieses Hauruckverfahren sind geeignet dem ohnehin angeschlagenen Image des Parlamentarismus merkbar zu schaden. Daneben und darauf will ich hier näher eingehen, gibt es auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung der staatlichen Parteienfinanzierung Grenzen gesetzt und insbesondere eine absolute Obergrenze dafür eingeführt. Der verfassungsrechtliche Hintergrund dafür ist nicht primär die Ersparnis von Steuergeld sondern die Sicherung der besonderen Rolle der Parteien in der Verfassungsordnung der Bundesrepublik. Gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes haben Parteien die Aufgabe, an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, sind jedoch gleichzeitig weitgehend von staatlicher Kontrolle unabhängig. Das Bundesverfassungsgericht entwickelte daraus den Grundsatz der Staatsfreiheit. Da die Parteien die Aufgabe zukommt, durch inner- und außerparteiliche Diskussion die demokratische Willensbildung zu beeinflussen, dürfen sie nicht in staatliche Abhängigkeit geraten. Das gilt auch für ihre Finanzierung. Diese muss daher vorwiegend aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden erfolgen. Hier traf das Bundesverfassungsgericht am 09. April 1992 eine Leitentscheidung aufgrund einer Klage der Partei Bündnis 90/ Die Grünen. Das Gericht befand folgendes:

„Der Umfang der den Parteien in den Jahren 1989 bis 1992 aus öffentlichen Kassen zugeflossenen Mittel muß, solange die bestehenden Verhältnisse keine einschneidende Veränderung erfahren, als hinreichend angesehen werden. Der sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebende Betrag bildet das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die den Parteien äußerstenfalls von Bund und Ländern insgesamt zugewendet werden dürfen („absolute Obergrenze“).“

So wurde es in der Folge auch praktiziert, die Obergrenze wurde lediglich an die Teuerungsrate angepasst, bis jetzt. Aus dem Leitsatz des Bundverfassungsgerichts ergibt sich zwar die Möglichkeit der Änderung der Obergrenze, nämlich bei einschneidender Veränderung der Verhältnisse, das von der Koalition gewählte Vorgehen ist dadurch allerdings nicht gerechtfertigt. In der Begründung verweist die Koalition zwar auf die Herausforderungen der Digitalisierung und der innerparteilichen Mitbestimmung legt aber überhaupt nicht dar, wie diese sich konkret finanziell ausgewirkt habe.

Vor diesem Hintergrund ist diese Entscheidung der Koalition fatal. In Zeiten grassierender Politikverdrossenheit diskreditiert sie das an sich gute System der staatlichen Parteifinanzierung und beschädigt das gesamte Parlament. Unsere Forderungen nach einer umfassenden Reform der Finanzierung, wie etwa durch ein Verbot von Unternehmensspenden und ein verpflichtendes Lobbyregister wären eigentlich angesagt, um das Vertrauen in die Demokratie zumindest teilweise wiederherzustellen.

Wie geht es jetzt weiter? Die Fraktion DIE LINKE prüft die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit äußerten ebenfalls die Grünen und die FDP. So wird sich möglicherweise das Bundesverfassungsgericht erneut mit der staatlichen Parteienfinanzierung auseinandersetzen müssen.

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