Nach dem Scheitern der Jamaika-Verhandlungen rückt die Frage, ob und wie Neuwahlen stattfinden können, ins Zentrum der Debatte. Vorweg: Das Grundgesetz hängt die Hürde für Neuwahlen hoch. Der Bundestag kann nicht einfach per Abstimmung Neuwahlen beschließen.
Der Klassiker geht nicht: Die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG
Die Vertrauensfrage wurde früher für das Herbeiführen von Neuwahlen genutzt, siehe Kanzler Schröder 2005. Stellt ein Kanzler die Vertrauensfrage und erhält nicht die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Art. 68 Abs. 1 GG), so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen und Neuwahlen ansetzen. Das Problem: Es muss überhaupt einen vom Bundestag gewählten Kanzler oder eine gewählte Kanzlerin geben, damit dieser oder diese die Vertrauensfrage stellen kann. Eine geschäftsführende Kanzlerin wie Merkel kann keine Vertrauensfrage stellen.
Der andere Weg: Die gescheiterte Kanzlerwahl
Der Bundestag wählt gemäß Art. 63 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundespräsidenten den oder die Bundeskanzler/in. Der Bundespräsident kann hier jede und jeden benennen, sofern die Person passiv wahlberechtigt ist. Ein Einverständnis der Person ist nicht notwendig.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht, also mindestens die Hälfte der Stimmen aller Abgeordneten. Scheitert diese Wahl, so muss binnen 14 Tagen ein zweiter Wahlgang stattfinden. Hier dürfen übrigens auch andere Bewerber als der vom Bundespräsident vorgeschlagene Kanzler antreten. Wiederrum ist eine absolute Mehrheit notwendig. Wird wieder kein Kanzler gewählt, können beliebig viele zweite Wahlgänge innerhalb dieser 14-Tage-Frist stattfinden (Maunz/Dürig, GG, Art. 63, Rn. 33).
Nach diesen 14 Tagen startet die dritte Wahlphase. Hier wird es etwas komplizierter (vgl. Art. 63 Abs. 4 GG): Bekommt eine Bewerberin oder ein Bewerber die absolute Mehrheit der Stimmen, ist die Person zum Kanzler gewählt. Ansonsten gilt: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Es reicht also eine einfache Mehrheit. Der Bundespräsident hat nun die Wahl: Entweder er ernennt die gewählte Person binnen sieben Tagen zum Kanzler (Minderheitenkanzler) oder er setzt Neuwahlen ein.
Setzt der Bundespräsident Neuwahlen an, so müssen diese binnen 60 Tagen stattfinden.
Wie lange dauert es bis zu möglichen Neuwahlen?
Um die zeitliche Komponente zu ergänzen, also „wann“ Neuwahlen stattfinden würden.
- Der Bundespräsident ist verpflichtet, eine Person innerhalb einer angemessenen Frist als Kanzler vorzuschlagen, sonst begeht er Verfassungsbruch (Maunz/Dürig, GG, Art. 63, Rn. 16 f.). Was angemessen ist, ist offen. Ein Beispiel: Wenn gar keine Koalitionsverhandlungen stattfinden und keinerlei Gespräche, dann dürfte der Präsident gezwungen sein, sehr schnell einen Vorschlag zu machen; wenn allerdings (ernsthafte) Koalitionsverhandlungen stattfinden, dann wird man ihm zugestehen müssen, die Verhandlungen abzuwarten. Da Koalitionsverhandlungen auch schon mal drei Monate gedauert haben, dürfte der Bundespräsident einen erheblichen Ermessensspielraum haben hinsichtlich der Frage, was als Frist angemessen ist. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem der erste Kanzlerwahlgang stattfindet, gelten obligatorische Fristen.
- Nach dem ersten Tag muss binnen 14 Tagen die zweite Wahlphase stattfinden.
- Danach muss unverzüglich der dritte Wahlgang stattfinden. Unverzüglich heißt: Ohne schuldhaftes Zögern. Hier gibt es einen gewissen Interpretationsspielraum (sieben Tage dürften in etwa das Maximum sein).
- Anschließend, nach dem dritten Wahlgang, muss der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob es Neuwahlen gibt.
- Entscheidet er sich für Neuwahlen, müssen diese binnen 60 Tagen stattfinden. Aufgrund der Vorbereitungszeit in den Parteien (Aufstellung der Kandidaten, Wahlkampfvorbereitung) wird dieser Zeitraum sicherlich voll ausgenutzt werden.
- Nach dieser Berechnung würden die Neuwahlen also in etwa binnen drei Monaten ab dem ersten Wahlgang zustande kommen.
- Ginge man davon aus, dass noch dieses Jahr der erste Wahlgang stattfindet, so würden die Bundestagswahlen im März 2018
Fazit
Der Weg zu Neuwahlen ist steinig, aber möglich. Der oft als „Staatsnotar“ gescholtene Bundespräsident hat in der jetzigen Situation die volle Entscheidungsmacht. Auf ihn kommt es an. Er kann das Verfahren erheblich beeinflussen: Er entscheidet, wann der erste Wahlgang zur Kanzlerwahl stattfindet. Er entscheidet, ob es Neuwahlen oder einen Minderheitenkanzler gibt.
Eine Antwort
Beim zweiten Wahlgang dürfen auch andere Bewerber antreten. Welche Anforderungen stehen an solche Bewerber. Kann sich da jeder mit passivem Wahlrecht melden? Haben alle im Bundestag vertretenen Parteien Vorschlagsrecht?
Hieraus könnte man ja eine recht lebendige Sache machen…