Kathrin Vogler ist Bundestagsabgeordnete der Linkspartei aus NRW - Foto: Deutscher Bundestag/H.J.Müller

Suizid als Dienstleistung? Bundestag verbietet die geschäftsmäßige Sterbehilfe

Am 6. November 2015 hatte das Plenum des Bundestags über vier Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe/Suizidassistenz zu entscheiden. In einer dreistündigen Debatte warben die InitiatorInnen ein letztes Mal für ihre jeweiligen Vorschläge, die schon vorher in langen Debatten, Anhörungen, Fachgesprächen und auch in der Öffentlichkeit extrem kontrovers diskutiert worden waren.

Es ging um eine Gewissensfrage: Muss in Deutschland die Beihilfe zum Suizid neu geregelt werden? Anlass der Debatte, die auch in der Gesellschaft und in den Medien vehement geführt wurde, war das Entstehen von Sterbehilfevereinen und die Tätigkeit Einzelner, welche die Hilfe zur Selbsttötung regelmäßig nicht nur todkranken Menschen anbieten, sondern auch jenen, die sich vor Pflegebedürftigkeit oder Einsamkeit im Alter fürchten, die ihrer Familie nicht zur Last fallen wollen oder die etwa nach dem Verlust eines geliebten Menschen an einer Depression leiden. Viele Abgeordnete sahen in dieser Tätigkeit die Gefahr, dass sich die Hilfe zur Selbsttötung zu einem Geschäftsmodell entwickelt, wie etwa beim Verein „Sterbehilfe Deutschland“, der von Sterbewilligen bis zu 7000 Euro für die Beschaffung eines tödlichen Mittels verlangt. Andere Abgeordnete hingegen sahen auch diese Tätigkeit von vom Selbstbestimmungsrecht der Sterbewilligen gedeckt und wollten sie höchstens gewissen Regeln unterwerfen oder auch gar nicht regulieren.

Die Gesetzentwürfe waren nicht wie sonst in einem Ministerium oder in den Fraktionen entstanden, sondern, wie bei bioethischen Fragen üblich, in fraktionsübergreifenden Gruppen in einem Prozess von etwa eineinhalb Jahren erarbeitet worden. Hier sollen nun zunächst die verschiedenen Gesetzentwürfe vorgestellt werden. In einem zweiten Teil wird erläutert, was die neue gesetzliche Regelung genau bedeutet.

Vier Entwürfe und ein Antrag

1. Sensburg/Dörflinger: Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung

Der Gesetzentwurf einer kleinen Gruppe um die Unionsabgeordneten Sensburg und Dörflinger wollte jegliche Beihilfe zum Suizid generell zum Straftatbestand machen (Bt.Drs. 18/5376). Diese weitgehend von einer eher fundamentalistisch-christlichen Grundüberzeugung getragene Position erläuterte Patrick Sensburg in seiner Rede. Seine Gruppe spräche sich „für ein Verbot der Hilfe zur Selbsttötung aus, sei es aus Krankheit in der letzten Lebensphase, sei es aber auch aus anderen Gründen.“ Sensburg weiter: „Sterbehilfe darf keine Alternative zur Pflege und Sterbebegleitung sein.“

In den drei anderen Gesetzentwürfen wurden unterschiedliche Regelungen vorgeschlagen, die die Hilfe zur Selbsttötung regulieren sollten.

2. Lauterbach/Hintze: Ärztlich begleitete Lebensbeendigung

Der SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach, der stellvertretende Parlamentspräsident Peter Hintze (CDU) und andere wollten die Beihilfe zum Suizid durch Ärztinnen und Ärzte durch ein „Gesetz zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung“ (Bt.Drs. 18/5374) im Bürgerlichen Gesetzbuch neu regeln . Demnach sollte es ÄrztInnen ausdrücklich erlaubt werden, volljährigen, einwilligungsfähigen PatientInnen, die an einer tödlichen Krankheit leiden, beim Suizid zu helfen. Entgegenstehende Regelungen des ärztlichen Standesrechts sollten für unwirksam erklärt werden. Die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Carola Reimann begründete diesen Entwurf unter anderem mit den Worten: „Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf mehr Rechtssicherheit schaffen und zugleich Freiräume erhalten. Mit der Erlaubnis der Suizidbeihilfe für Ärzte, so heißt es bei uns, beenden wir das Regelungschaos der unterschiedlichen Landesberufsordnungen und geben eine klare Botschaft an alle Betroffenen: Niemand muss ins Ausland fahren, und niemand muss sich an medizinische Laien und selbsternannte Sterbehelfer wenden.“

3. Künast/Sitte: Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung

Petra Sitte (LINKE), Renate Künast (Grüne) und andere hatten ein Gesetz zur Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung (Bt. Drs. 18/5375) vorgelegt. In diesem Gesetz wollten sie die Straffreiheit der Beihilfe zur Selbsttötung positiv normieren, entgegenstehende Regeln des ärztlichen Standesrechts aufheben und SterbehelferInnen bestimmte Beratungs- und Dokumentationspflichten auferlegen. Eine rein kommerzielle („gewerbsmäßige“) Sterbehilfe sollte unter Strafe gestellt werden. Bedingungen wie Volljährigkeit oder eine Erkrankung wie im Entwurf Hintze/Lauterbach waren nicht vorgesehen. In der Schlussdebatte warb diese Gruppe kaum noch für ihren Antrag, sondern setzte sich lediglich kritisch mit der Forderung nach einer Strafbarkeit für geschäftsmäßige Suizidförderung auseinander. Petra Sitte: “ Ursprünglich wollten wir eigentlich an der Rechtslage auch gar nichts ändern. Aber unsere Entwürfe sind jetzt vor dem Hintergrund einer Verbotsdebatte auch in dem Geist entstanden: besser den bewährten Rechtszustand schützen, als der Bevölkerung, auch der konfessionell gebundenen Bevölkerung, gegen ihren mehrheitlichen Willen das Strafrecht aufzuzwingen.“

4. Brand/Griese/Vogler: Verbot geschäftsmäßiger Förderung des Suizids

Die Einführung eines neuen Straftatsbestands für geschäftsmäßig betriebene Suizidförderung war der Gegenstand des vierten Gesetzentwurfes (Bt. Drs. 18/5373) einer Gruppe aus allen Fraktionen um Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (LINKE) und Harald Terpe (Grüne). Diese Gruppe wollte ausdrücklich eine Regelung finden, die die Tätigkeit so genannter Sterbehilfevereine, aber auch Einzelner, die Suizidbeihilfe „geschäftsmäßig“, also wiederkehrend und systematisch anbieten, unterbinden. Die linke Rechtspolitikerin und Juristin Halina Wawzyniak begründete, warum aus ihrer Sicht das Strafrecht erforderlich sei, um das Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende zu schützen: „Der Schutzzweck dieses Gesetzes ist für mich die Sicherung der freien, autonomen und selbstbestimmten Entscheidung. Denn diese Selbstbestimmung ist nicht erst gefährdet, wenn ein kommerzielles, also ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt. In einer auf Verwertung ausgerichteten Gesellschaft entsteht ein Druck, sich zu rechtfertigen, schon frühzeitig – zum Beispiel, weil Kosten für die Pflege verursacht werden –, wenn die Beihilfe zur Selbsttötung ein normales Dienstleistungsangebot ist. Genau ein solches Dienstleistungsangebot möchte ich nicht, um der Selbstbestimmung willen.“

5. Keul/Birkwald: Keine Regelung erforderlich

Eine kleine Gruppe um die grüne Abgeordnete Katja Keul vertrat die Position, dass die bisherigen Regelungen ausreichend seien und legte dementsprechend keinen Gesetzentwurf vor, sondern einen Antrag, mit dem der Bundestag genau dieses feststellen sollte.

Mehrheit schon in der zweiten Lesung

Kurz nach 13 Uhr stand fest, dass der Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand, Kerstin Griese, Kathrin Vogler, Harald Terpe u.a. vom Bundestag angenommen worden war: 309 von 599 abgegebenen gültigen Stimmen, also die absolute Mehrheit der Bundestagsmitglieder, entfielen bereits in der zweiten Lesung auf diesen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. In dieser zweiten Lesung waren alle vier Gesetzentwürfe alternativ abgestimmt worden. Zusätzlich hatten die Abgeordneten die Möglichkeit, zu allen Entwürfen mit Nein zu stimmen. In der abschließenden dritten Lesung – erneut mit namentlicher Abstimmung – stimmten sogar 360 Abgeordnete (über 60%) für und nur 233 gegen dieses Gesetz.

Was ist beschlossen worden?

Es wird ein neuer § 217 ins Strafgesetzbuch eingefügt. dieser lautet:

„Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“

Was bedeutet „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“?

Geschäftsmäßig im Sinne des vorgeschlagenen Gesetzentwurfes meint eine wiederholte bzw. nachhaltige Tätigkeit. Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Das ist der zentrale Unterschied zu „gewerbsmäßig.“ Grundsätzlich reicht ein erst- und einmaliges Angebot nicht, es sei denn, es stellt den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit dar. Erfasst wird auch eine planmäßige Betätigung in Form eines regelmäßigen Angebotes. Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt daher, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.

Was bedeutet Absicht?

Laut GE soll bestraft werden, wer jemandem in der Absicht, dessen Selbsttötung zu fördern, hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Absicht im juristischen Sinn heißt „Wissen und Wollen“. Ein „in Kauf nehmen“ des Suizids des Dritten durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung reicht dafür nicht aus.

Wer macht sich strafbar?

Strafbar machen sich etwa Personen, die als Vereinsvorstände die regelmäßige Tätigkeit ihres Vereins darauf ausrichten, Menschen für den Fall eines beabsichtigten Suizides ein tödliches Gift zu beschaffen oder die Durchführung des Suizids in ihren Räumen anzubieten. Auch jemand, der wiederholt Suizidwillige über Methoden des Suizids und die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel berät, könnte mit diesem Gesetz bestraft werden, wenn er/sie damit absichtlich den Suizid fördert und nicht etwa die Suizidprävention in den Mittelpunkt der Beratung stellt.

Wird Beihilfe zum Suizid damit strafbar?

Nein. Suizid ist seit 1871 in Deutschland keine Straftat mehr und deswegen kann auch die Beihilfe zum Suizid nicht bestraft werden. Personen, die nicht beabsichtigen, die Förderung des Suizids geschäftsmäßig auszuüben, also zu einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit zu machen, brauchen mit diesem Gesetz keine Bestrafung zu fürchten.

Was ist mit ÄrztInnen, etwa in Hospizen und Palliativstationen?

ÄrztInnen in der Palliativmedizin leisten keine Sterbehilfe, sondern therapieren palliativ. Das heißt, sie erleichtern Schwerkranken die letzte Lebensphase, indem sie Schmerzen, Übelkeit oder Atemnot und andere Symptome, unter denen die PatientInnen leiden, lindern. Damit gelingt es in den meisten Fällen, den Menschen Lebensqualität und Lebenswillen zurückzugeben. Für die Akzeptanz der Palliativmedizin in der Gesellschaft und für das Vertrauen der PatientInnen und Angehörigen ist dieser Unterschied zentral. Deswegen halten es die PalliativmedizinerInnen ganz überwiegend für richtig, dass die geschäftsmäßige Förderung des Suizids verboten wird. Das wurde auch in der Anhörung und in Erklärungen der entsprechenden Verbände sehr deutlich ausgedrückt. ÄrztInnen handeln nicht mit dem Wissen und Wollen den Suizid eines Dritten zu fördern. Die Inkaufnahme eines eventuellen früheren Todes durch die Verabreichung hoch wirksamer Medikamente ist klar unterschieden von der Förderung des Suizids, denn das Ziel dieser Behandlung ist die Linderung der Symptome, nicht das (frühere) Ableben des Patienten/der Patientin.

Müssen ÄrztInnen mit diesem Gesetz PatientInnen am Lebensende weiterbehandeln, auch wenn diese es nicht wollen?

Nein. Jede medizinische Behandlung ohne Zustimmung des Betroffenen ist Körperverletzung und damit eine Straftat. Niemand darf Menschen zwingen sich gegen ihren Willen behandeln zu lassen. Das betrifft auch Maßnahmen wie die Ernährung und Flüssigkeitszufuhr durch eine Magensonde oder die künstliche Beatmung.

Dürfen Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte oder Angehörige Sterbewilligen nicht mehr helfen?

Der § 217 ist kein Sondergesetz für Ärztinnen und Ärzte oder andere Berufsgruppen. Solange sie dies nicht zu einem regulären und wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit machen, dürfen auch Angehörige der o.g. Berufe Menschen beim Suizid unterstützen. Es bleibt ihre individuelle Gewissensentscheidung im Einzelfall. Auch die Bundesärztekammer hat das Gesetz begrüßt. Angehörige, die in der Regel nicht in die Situation kommen, eine Suizidbeihilfe zu wiederholen und es ganz gewiss nicht auf eine Wiederholung anlegen, sind durch dieses Gesetz nicht betroffen.

Was ist mit Menschen mit Demenz?

Menschen mit fortgeschrittener Demenz oder mit geistiger Behinderung, die keine freiverantwortlichen Entscheidungen treffen können, sowie Minderjährigen darf man auf keinen Fall Mittel zur Selbsttötung verschaffen. Das ist auch schon heute so.

Was passiert mit Angehörigen oder FreundInnen, die etwa einen Sterbewilligen in die Schweiz begleiten, damit er dort ein geschäftsmäßiges Angebot der Suizidassistenz wahrnehmen kann?

Angehörige oder nahestehende Personen bleiben nach Absatz 2 des Gesetzes auch weiterhin straffrei, wenn sie indirekte Beihilfe leisten und selbst nicht geschäftsmäßig handeln.

Was ist mit den unterschiedlichen Standesregeln verschiedener Ärztekammern, etwa in Westfalen-Lippe und Nordrhein?

Das Standesrecht wird von den Landesärztekammern beschlossen. Das Land greift nur ein bzw. genehmigt es nicht, wenn das Standesrecht mit dem Landesrecht in Konflikt kommt. Da die Ärztekammern föderal organisiert sind, ist eine bundeseinheitliche Lösung schwierig umzusetzen, es gibt hiergegen auch ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken.

Die Rechtliche Auseinandersetzung geht weiter

Diejenigen, die ihr Geschäftsmodell durch den neuen Straftatbestand bedroht sehen, etwa der Hamburger Rechtsaußen Roger Kusch, Vorsitzender von „Sterbehilfe Deutschland“ oder der Urologe Uwe-Christian Arnold, Vorstandsmitglied der Giordano-Bruno-Stiftung, der nach eigenen Angaben bereits über 200 Menschen zum Suizid verhalf, haben bereits Klagen angekündigt. Zwar ist unklar, auf welche rechtliche Grundlage sie ihre Klagen stützen wollen, aber dass sie dieses neue Gesetz nicht einfach hinnehmen, ist nachvollziehbar. Sterbehilfe Deutschland hat nach Presseberichten gerade schöne neue Büroräume in der Hamburger Innenstadt bezogen, dort aber ein Schild ausgehängt, wonach ab dem 30.11. bis auf weiteres keine Suizidbegleitungen mehr durchgeführt werden. Gegen Kusch persönlich und einen Arzt seiner Organisation laufen derzeit auch noch Ermittlungen wegen Totschlags. Auf diese Verfahren wird das neue Gesetz allerdings keinen Einfluss haben, weil ja nur bestraft werden kann, was zum Zeitpunkt der Tat bereits strafbar war.

Ein Gastbeitrag von Kathrin Vogler, Bundestagsabgeordnete der Linken

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Eine Antwort

  1. Ich bin Handwerksmeister, habe seit 8 Jahren Leukämie und gerade eine schwere Sepsis überstanden.
    Nun kenne ich mich beruflich mit Gas aus, daher habe ich immer einen Einmalgrill von LIDL für 2 Euro in meiner Nähe.
    Man nennt die Art zu sterben auch den „Süßen Tod“
    3-mal tief durchatmen und man dämmert ganz ohne Atembeschwerden oder anderer Beschwerden unrettbar ein.
    Fast alle Menschen die an einer Kohlenmonoxid-Vergiftung streben, wollen das gar nicht, sie merken es nur nicht.
    Eine Bekannte mit Krebs im letzten Stadium, die nur noch eine Hand bewegen konnte, konnte ich kürzlich erst mit meinem Wissen helfen.
    Allerdings, einen Streichholz muss man schon selber noch anstecken können.
    In Japan müssen Angestellte von Supermärkten die Polizei rufen, wenn Kunden Einmalgrills ohne Grillgut kaufen.
    Ich kann so ruhiger mein Rentnerleben genießen, als wenn ich auf andere Menschen angewiesen wäre, wenn ich nicht mehr leben kann.
    Allerdings neige ich nicht zu Kurzschlusshandlungen und habe keinerlei Depressionen, ansonsten würde meine Ehefrau es nicht erlauben, dass ich weiter Zugang zu meinen Waffen habe.
    Auch denke ich, dass man einem notwendigen Selbstmord mit einer Waffe, seinen Lieben nicht zumuten kann.
    Würde ich noch bis in meine Werkstatt schaffen, dann würde ich eine Stickstoffflasche nehmen.
    Ganz ruhig mit bunten Bildern vor den Augen einschlafen.
    Meine liebe Frau könnte gefahrlos daneben sitzen und mir die Hand halten, was bei einem Einmalgrill nicht möglich ist.
    Das merkwürdige an der ganzen Sache ist, dass ich noch nie erfahren habe, dass dieser Text irgendwo abgedruckt wird.
    Offensichtlich will man sich Menschen lieber aus dem Fenster stürzen, oder vor den Zug stellen lassen, denn Selbstmord mit Medikamenten ist heute recht schwierig.
    Ich habe gesehen, wie meine Mutter und mein Vater gestorben sind.
    Ich, als Sohn darf das sagen: Sie sind nicht gestorben, sondern über Tage elendig verreckt.
    Die Medizin kann keinen schmerzlosen Tod anbieten.
    Wenn aber doch, dann haben sie sich an meinen Eltern auf unmenschliche Art versündigt.

    Viele Grüße aus Andalusien
    H. J. Weber

    PS. Übrigens ist in Spanien auch schon die Beihilfe strafbar

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